Jährlich werden etwa 140.000 Euro an Entschädigung an die Eltern ausgezahlt. Immer wieder landen solche Fälle aber auch bei den Rechtsanwälten.<BR /><BR />„Die Schule haftet während der Unterrichtszeit und bei allen von der Schule organisierten Aktivitäten“, erklärt der Meraner Rechtsanwalt für Schadenersatz-Fälle, <b><Fett>Thomas Schnitzer</Fett></b>. „Dazu zählen Pausen, Ausflüge, Fahrten mit dem Schulbus, das Verlassen des Schulgebäudes und der Schulsport. Organisiert die Schule beispielsweise ein Fußballspiel, und es verletzt sich ein Schüler, so gilt Folgendes: Wurden alle Regeln im Fußballspiel eingehalten, dann haftet die Schule nicht. Wenn aber Regeln gebrochen wurden – indem beispielsweise ein grobes Foul verübt wurde, dann entsteht ein Fall für die Haftung. Entweder die Schule oder der Spieler, der das grobe Foul verübt hat, muss dann haften – oder beide. Da der Schüler in der Regel minderjährig ist, haften die Eltern. Deshalb ist eine Haftpflichtversicherung anzuraten“, meint Schnitzer.<BR /><BR />Der Meraner Anwalt rät Eltern, sich bei ernsthaften Verletzungen ihrer Kinder als ersten Schritt an einen Rechtsanwalt zu wenden – auch wegen einer angemessenen Quantifizierung des Schadens. In der Regel sei die Intervention eines Anwalts dann eine Spesenposition, die der Schule angelastet werde.<h3> <h3> So viel ist durch die Versicherung gedeckt</h3> </h3>Das Land bezahlt jährlich um die 300.000 Euro an Versicherungsprämie an eine Versicherungsgesellschaft, um Haftungen nach Unfällen von Schülern an der Schule abzudecken.<BR /><BR />Die größten Summen werden bei dauerhafter Invalidität fällig – da betragen die versicherten Summen maximal 150.000 Euro, teilt Amtsdirektorin Mastella mit. Für medizinische und pharmazeutische Kosten sowie Transportkosten infolge eines Unfalls werden über diese Versicherung hingegen bis zu 10.000 Euro pro Schadensfall gezahlt. Maximal 5000 Euro ersetzt werden von der Versicherung der Schule hingegen bei Zahnbehandlungen – Wiederaufbau oder Ersatz abgebrochener Zähne. Bei kaputten Brillen liegt die Höchstsumme, die durch die Versicherung gedeckt ist, bei 500 Euro. Bei dauerhaften ästhetischen Schäden wie Narben im Gesicht winken hingegen 2.500 Euro. Aber: Nicht jeder kleine Schaden wird ersetzt: Derzeit liegt die Selbstbeteiligung bei 60 Euro – Kosten unterhalb dieser Schwelle werden nicht ersetzt, nur der darüber hinausgehende Teil wird von der Versicherung des Landes zurückerstattet. <BR /><BR />Gehen die Forderungen der Eltern über diese Obergrenzen hinaus – und erhalten sie damit Recht – dann muss den Rest die Schule zahlen, erklärt Schnitzer. Solche Fälle gebe es immer wieder. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1295634_image" /></div> <h3> Fallbeispiel 1: Der Unfall auf dem Pausenhof</h3>Da spielen zwei Buben in der Schule auf dem Pausenhof. Der eine, ein grober, schubst den anderen, dieser fällt unglücklich hin und bricht sich dabei das Handgelenk. In solchen Fällen können Schmerzensgeld und Schadenersatz für bleibende Invalidität gefordert werden, erklärt Rechtsanwalt Thomas Schnitzer. „Die Quantifizierung des biologischen Schadens ist sehr komplex.“ Da gebe es eine gemeinsame Verantwortung der Eltern des Schülers und der Schule. „Die Eltern haben eine Erziehungspflicht. Wenn sie dem Sohn nicht beigebracht haben, dass er ein anderes Kind nicht verletzen darf, dann haften sie aufgrund der culpa in educando“, erklärt Schnitzer. „Die Eltern haben es somit verabsäumt, dem Sohn zu lernen, dass er sich zu benehmen hat.“<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1295637_image" /></div> <h3> Fallbeispiel 2: Der Sturz über die Treppe</h3>Bei Unfällen von Schülern kann über die Entschädigungen, die die Schule über ihre Versicherung leistet, hinaus noch Schadenersatz geltend gemacht werden – und zwar für den konkret entstandenen materiellen Schaden sowie auch Schmerzensgeld, erklärt der Bozner Anwalt für Zivilrecht, <b>Markus Wenter</b>. „Ansprüche können gestellt werden an das Unterrichtsministerium, an die Lehrer und wenn der Schaden von einem anderen Kind zugefügt wird, dann auch an die Eltern dieses Kindes.“ Und Wenter nennt ein Beispiel: „Ein Schüler entfernt sich vom Unterricht, geht in den Keller und stürzt die Treppe hinunter. Der Kassationsgerichtshof hat sowohl die Haftung sowohl des Unterrichtsministeriums als auch des Lehrers erkannt. Der Lehrer hätte nicht den Schüler sich unbeaufsichtigt entfernen lassen sollen.“<BR /><BR />Die Schule haftet zum Beispiel bei Fällen, wo es Streitereien zwischen Schülern gibt und der Lehrer nicht dazwischengeht, erklärt Wenter. „Oder auch wenn zum Beispiel beim Sportunterricht in der Turnhalle der Lehrer die Schüler unbeaufsichtigt diese bei gefährlichen Sportgeräten trainieren lässt – zum Beispiel an der Kletterwand“, sagt der Rechtsanwalt.