Mit neuen Bestimmungen will der Staat vor allem das Kontrollverfahren beim Grünen Pass vereinfachen. Ein wichtiger Punkt bleibt leider immer noch strittig. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>1. Vereinfachung der Kontrolle</b><BR /><BR />Bei Geimpften oder Genesenen, die am Arbeitsplatz erscheinen, jeden Tag aufs Neue den Grünen Pass kontrollieren, obwohl er noch für Wochen und Monate gültig ist? Dieser Punkt des Gesetzesdekretes vom 21. September wurde besonders oft kritisiert, weil er sowohl für Arbeitgeber wie auch die Angestellten mit Aufwand verbunden ist und nicht gerade besonders sinnvoll erscheint. <BR />Hier will das neue Gesetzesdekret, das seit 21. November in Kraft ist, den Aufwand verringern: Um die Kontrollen zu vereinfachen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber eine Kopie des Grünen Passes hinterlegen. Bis zum Ablaufdatum des Nachweises ist der Arbeitgeber bei diesem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin von der täglichen Kontrollpflicht befreit – so zumindest steht es im Gesetzesdekret.<BR /><BR />Trotzdem rät die Bozner Wirtschafts-, Steuer- und Arbeitsberatung „interconsult“ vorerst davon ab, diese Bestimmung anzuwenden. Denn die italienische Datenschutzbehörde („Garante della Privacy“) teilte der Regierung und dem Parlament bereits am 11. November mit, dass diese Hinterlegung des Grünen Passes beim Arbeitgeber im Widerspruch zu geltenden EU-Verordnungen stehen; danach ist „die Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kontrolle des Green Pass, außer für medizinische Zwecke, untersagt“. Die Bozner Kanzlei empfiehlt, hier auf weitere Klärungen der Behörden zu warten und wie bereits gewohnt die Kontrollen durchzuführen. <BR /><BR /><BR /><b>2. Wenn der Grüne Pass im Laufe des Tages verfällt</b><BR /><BR /> Wer nicht geimpft oder nachweislich von Covid-19 genesen ist, kann den Grünen Pass über einen negativen Corona-Test erhalten. Nach einem Antigentest gilt der Pass aber nur 48 Stunden, nach einem PCR-Test sind es immerhin 72 Stunden. Was aber, wenn der Grüne Pass während der Arbeitszeit verfällt? Auf diese Frage gibt das neue Dekret eine klare Antwort: Der Arbeitnehmer darf bis zum Ende des Arbeitstages am Arbeitsplatz bleiben, ohne dass dadurch die Kontrollbehörden eine Verwaltungsstrafe verhängen können. <BR /><BR /><BR /><b>3. Kontrolle bei Leiharbeitern</b><BR /><BR />Wer muss den Grünen Pass bei Leiharbeitern kontrollieren: das Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, oder doch die Agentur, bei der sie angestellt sind? Auch auf diese Frage ist im Gesetzesdekret vom September keine klare Antwort zu finden. Diese liefert die Regierung jetzt nach. Wie schon in den diesbezüglichen FAQ auf der Webseite der Regierung angedeutet, muss der Betrieb, der die Leiharbeiter anfordert und einsetzt, die Kontrollen durchführen; die Leiharbeitsagentur hat dagegen die Pflicht, ihre Arbeiterinnen und Arbeiter auf die Bestimmungen zur Kontrolle des Green Pass hinzuweisen. <BR /><BR /><BR /><b>4. Bestimmung für kleine Betriebe</b><BR /><BR />Das Gesetzesdekret zur Einführung des Grünen Passes legt fest, dass Arbeitnehmer ohne diesen Nachweis nicht arbeiten dürfen und daher als unentschuldigt abwesend geführt werden; dann folgt die Suspendierung. Das ist vor allem für kleinere Unternehmen eine starke Belastung. Das neue Dekret gibt Unternehmen mit weniger als 15 Angestellten die Möglichkeit, mit einer Vertretung einen Arbeitsvertrag abzuschließen und Angestellte ohne Grünen Pass für die Dauer dieses Vertrages zu suspendieren – in jedem Fall aber für einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen. „Die Tage der Suspendierung sind Arbeitstage und können bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden, ohne disziplinarrechtliche Folgen und mit Anrecht auf Arbeitsplatzerhaltung für den suspendierten Arbeitnehmer“, erklärt „interconsult“ diese Bestimmung.