Wer ab 15. Oktober auch ohne Grünen Pass arbeiten darf und ein Update zu den Bestimmungen für den Green Pass für Homeoffice und schwangere Frauen.<BR /><BR /><BR />Geimpft, genesen oder negativ getestet: Nur wer eines dieser 3 „G“ und als Bestätigung dafür den Grünen Pass vorweisen kann, darf ab 15. Oktober zur Arbeitsstelle. Das gilt für den öffentlichen Dienst, für den privaten Bereich und auch für Selbständige (alle wichtigen Infos zu diesem Thema finden Sie <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/gruener-pass-am-arbeitsplatz-wer-kontrolliert-das-und-wie" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">hier</a>). <BR /><BR />Aber wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen! Eine ansehnliche Gruppe von Menschen wird auch nach dem 15. Oktober ohne Grünen Pass am Arbeitsplatz erscheinen dürfen und dabei keine Suspendierung oder Strafe riskieren – denn das ist gesetzlich erlaubt.<BR /><BR />Der einzig gültige Ersatz für den Grünen Pass ist eine medizinische Bescheinigung, dass der oder die Betreffende aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Selbstverständlich gilt diese ärztliche Bestätigung auch bei anderen Gelegenheiten, in denen der Grüne Pass vorgezeigt werden muss, etwa in der Gastronomie, im Kino oder bei einem Fest. Die staatlichen Bestimmungen sehen vor, dass das schriftliche Dokument nur von Ärzten in Impfzentren, von Basisärzten und Kinderärzten ausgestellt werden darf; es ist grundsätzlich kostenlos.<BR /><BR />Wer kommt für die Befreiung von der Green-Pass-Pflicht überhaupt in Frage? Eine Ausnahme wird jenen zugestanden, die nach der ersten Impfung gegen Covid19 unter einer starken <b>allergischen Reaktion</b> zu leiden hatten – also nicht nur den unter bekannten Nebenwirkungen wie Schmerzen im Arm oder leichtes Fieber. Der Arzt kann in diesem Fall überlegen, ob die zweite Dosis mit einem anderen Präparat verabreicht werden kann oder es doch sinnvoll ist, die Befreiung von der weiteren Impfung auszustellen. <BR /><BR /><b>Seltene Komplikationen</b><BR /><BR />In sehr seltenen (!) Fällen kommt es nach der ersten Impfung zu Komplikationen, die unter dem Begriff <b>Guillain-Barré-Syndroms</b> (GBS) beschrieben werden. Den bisherigen Daten zufolge gibt es einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung des Vakzins von Johnson & Johnson, aber auch auch bei AstraZeneca wurden GBS-Fälle gemeldet. Die Folgen dieser neurologischen Erkrankung sind Folgen sind Lähmungen, die Arme, Beine und das Gesicht betreffen. Wenn dieses Syndrom innerhalb eines halben Jahres nach der Erstimpfung auftritt, kann ein Mediziner eine Befreiung von der Impfung ausstellen, die als Ersatz für den Grünen Pass gilt. <BR /><BR />Das gilt auch für eine <b>Herzmuskelentzündung</b> (Myokarditis), die ebenfalls zu den möglichen (und seltenen) Nebenwirkungen der Impfung gegen Covid19 auftritt. Auch eine <b>Herzbeutelentzündung</b> (Perikarditis) nach einer ersten Impfdosis wird unter den Gründen für einen Verzicht auf den Abschluss des Impfzyklus aufgeführt. Dazu kommen noch <b>schwerwiegende Erkrankungen</b> wie Herzinfarkt, Hepatitis, Entzündung der Nieren oder eines anderen wichtigen Organs. <BR /><BR />Auch eine <b>Schwangerschaft</b> könnte Grund genug sein, um aus medizinischen Gründen auf die Impfung für den Grünen Pass zu verzichten. Das Gesundheitsministerium hält zwar ausdrücklich fest, dass nichts gegen die Impfung auch in der Schwangerschaft spreche. Wenn ein Arzt aber im konkreten Fall zur Einschätzung kommt, dass die Immunisierung bei einer schwangeren Frau besser verschoben wird, kann er für die entsprechende Zeit eine Bestätigung ausstellen. <BR /><BR /><b>Befreiungen verlängert</b><BR /><BR />Das Rundschreiben des Gesundheitsministeriums hielt fest, dass die genannten Befreiungen von der Impfpflicht vorerst bis 30. September gelten sollte. Nach einer klinischen Auswertung wurden die Bestimmungen nun aktualisiert. Die Befreiung von der Green-Pass-Pflicht wurde bis zum 30. November verlängert wird. Bereits ausgestellte Bescheinigungen müssen nicht erneuert werden, sie gelten bis zum 30. November. <BR /><BR /><b>Homeoffice</b><BR /><BR />Die Regierung hat außerdem in der vergangenen Woche klargestellt, dass Personen, die <b>ständig</b> im Homeoffice tätig sind, keinen Grünen Pass benötigen bzw. dem Arbeitgeber vorweisen müssen. Betreten sie allerdings den Arbeitsplatz im Unternehmen, bei dem sie angestellt sind, oder auch bei Kontakt mit Kunden, brauchen auch sie klarerweise den Grünen Pass. Die Regierung betont in dem Zusammenhang: Smart Working bzw. Homeoffice soll nicht Mittel zum Zweck sein, um die Green-Pass-Pflicht zu umgehen.