Der Mann, der Berufung eingelegt hat, war zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Seine Verteidiger Federico Fava und Giulia Bruno beanstanden in ihrer Berufungsschrift u.a., dass der Sachverhalt in erster Instanz falsch rekonstruiert und ihr Antrag auf ein Amtsgutachten nicht berücksichtigt worden sei. <BR /><BR />Die Angeklagten hatten stets betont, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Auf der Aufnahme einer Überwachungskamera von der jungen Frau und den drei Männern im Gespräch waren zwar keine Stimmen zu hören gewesen. Doch die Verteidigung hatte ein Gutachten bei einem Experten im Lippenlesen in Auftrag gegeben. <BR /><BR />Und laut dem Parteiengutachter sei das Gespräch in eine „eindeutige Richtung“ gegangen. Der Strafsenat sei auf dieses Gutachten, das die Version der Angeklagten belegen sollte, nicht eingegangen, und habe den Antrag auf ein Amtsgutachten abgelehnt. Weder im Verfahrensprotokoll noch im angefochtenen Urteil sei eine Begründung dafür zu finden. Und das ziehe die Nichtigkeit der Entscheidung und damit auch des Urteils nach sich, zeigen sich Fava und Bruno überzeugt.<BR /><BR /> Nun geht der Ball ans Oberlandesgericht, ein Termin für die Berufungsverhandlung steht vorerst noch nicht fest. <BR /><BR />Die beiden anderen Angeklagten, die zu je sechs Jahren Haft verurteilt worden waren, hatten auf eine Berufung verzichtet. Dafür stand ihnen die Reduzierung des Strafmaßes um ein Sechstel zu. Ihre Urteile sind jetzt rechtskräftig. Elf Monate hatten sie bereits im Gefängnis bzw. im Hausarrest verbüßt – bleiben noch je vier Jahre und ein Monat Haft.<BR /><BR />Einer der Männer hält sich im Kosovo auf. Falls er auf italienisches Staatsgebiet zurückkehren sollte, muss er seine Haftstrafe antreten. Sein Landsmann wurde hingegen vor drei Tagen verhaftet, als er nach einem Besuch im Kosovo wieder in Italien eintraf. Er sitzt im Gefängnis von Cremona ein. Da er eines Sexualdeliktes für schuldig befunden wurde, muss er mindestens ein Jahr unter Beobachtung hinter Gittern bleiben, bevor er um alternativen Vollzug wie die Ableistung gemeinnütziger Arbeit ansuchen kann.