Steuerkommission fällt richtungsweisendes Urteil für alle Jungakademiker im Land.<BR /><BR /><BR /><BR />Knapp 90.000 Euro hätte eine junge Südtiroler Ärztin an Steuergeldern zurückzahlen sollen. Diesen Betrag hat sie als Steuerbonus „rientro cervelli“ genossen. Die Agentur der Einnahmen war aber der Ansicht, dass die Frau dafür nicht die Voraussetzungen erfüllt. Nun hat die zweite Sektion des Bozner Steuergerichts den Rekurs der Agentur abgewiesen. Die junge Frau muss nichts zurückzahlen. <BR /><BR />Der Richtersenat unter dem Vorsitz von Paul Ranzi (Beisitzer waren Stefano Paltrinieri und Donatella Marchesini) kommt in seinem Urteil klar zum Schluss, dass die junge Frau während ihres Studiums der Human- und Zahnmedizin sehr wohl in Innsbruck gelebt hat. Die Agentur für Einnahmen hatte die Rückforderung der Steuergelder auch damit begründet, dass sie während ihres Studiums ihren Wohnsitz weiter in Südtirol gehabt hatte. <BR /><BR /><b>Recht auf Steuerbegünstigung</b><BR /><BR />Nachdem bereits die Richter in erster Instanz dies anders gesehen und die Klage der Agentur für Einnahmen abgewiesen hatten, kam die Steuerkommission zweiter Instanz zum selben Urteil. Die junge Ärztin habe alle vom Gesetz vorgesehenen Auflagen erfüllt, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu gelangen. <BR /><BR />Der Rechtsanwalt der jungen Frau, Alfred Mulser, konnte klar beweisen, dass seine Mandantin sich – obwohl nicht im Register der Auslandsitaliener AIRE eingetragen – während ihrer 9-jährige Studienzeit in Innsbruck aufgehalten hatte. Immerhin galt für große Teile des Studiums eine Anwesenheitspflicht. „Die Kommission erachtet es als erwiesen, dass sich während der gesamten Studienzeit der Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen in Innsbruck befand und sie sich dort auch für gewöhnlich aufhielt“, heißt es im Urteil.<BR /><BR /><b>Viele Rückforderungen</b><BR /><BR />Auch die von der Agentur für Einnahmen beanstandeten Praktika, welche die junge Frau damals in Südtirol ausübte, lassen die Berufungsrichter nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit gelten. Bereits in erster Instanz waren die Richter zu diesem Schluss gekommen. Dies wurde in zweiter Instanz nun auch so bestätigt, der Rekurs der Agentur für Einnahmen gegen das Urteil aus erster Instanz abgewiesen. <BR /><BR />Damit wurde am Bozner Steuergericht nun ein Präzedenzfall geschaffen. Immerhin sind es Hunderte von Südtiroler Jungakademikern, die nach Studienabschluss bei ihrer Rückkehr ins Land im Rahmen des „rientro cervelli“ einen Steuerbonus beansprucht haben. Von den allermeisten fordert die Bozner Agentur für Einnahmen diese Steuergelder zurück.<BR />