Der aktuelle Anlass: Eine Bank verhängt eine Disziplinarstrafe gegen eine Mitarbeiterin, weil sich diese gegenüber einem Kunden falsch verhalten habe. Die Frau will erfahren, aufgrund welcher Informationen diese Maßnahme erfolgt. Doch die Bank stellt der Mitarbeiterin nur einen Teil der Personalakte zur Verfügung; vor allem fehlen die Informationen zum Auslöser der Disziplinarmaßnahme.<BR /><BR />Daraufhin schaltet die Frau die staatliche Datenschutzbehörde („Garante Privacy“) ein. Der Garante bekräftigt, dass die Frau das Recht habe, alle gespeicherten Unterlagen zu ihrer Person zu erhalten. Die Bank hält dagegen, dass sie der ehemaligen Mitarbeiterin diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe, um das Recht auf Verteidigung und die Vertraulichkeit von beteiligten Dritten zu schützen.<BR /><BR />Dieses Argument lässt die Datenschutzbehörde in diesem Fall nicht gelten, auch weil die Mitarbeiterin über die Gründe für die Verweigerung nicht informiert wurde. Die Behörde leitet eine Untersuchung ein. Daraufhin muss die Bank alle Unterlagen herausgeben, sie wir zudem zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt. Das Auskunftsrecht – so die Begründung des Garante – diene grundsätzlich dazu, „der betroffenen Person die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu ermöglichen und deren Richtigkeit zu überprüfen.“ Dieses Recht dürfe nicht verweigert oder eingeschränkt werden. <BR /><BR />Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu haben wir den Bozner Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Christian Notdurfter befragt. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1025682_image" /></div> <BR /><BR /><b>Muss jemand eine Begründung vorlegen, um Einsicht in die Personalakte zu erhalten?</b><BR />Christian Notdurfter: Nein, eine Begründung oder Rechtfertigung ist nicht notwendig. Man kann sogar eine kostenlose Kopie der eigenen Daten verlangen. Das kann z. B. eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder auch von ganzen Dokumenten sein. Letztlich soll – wie auch der Garante betont – durch eine umfassende Auskunft sichergestellt werden, dass man die Kontrolle über die eigenen Daten behalten und seine weiteren Rechte, z. B. auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, ausüben kann.<BR /><BR /><b>Gibt es in dieser Akte auch Informationen, die so vertraulich sind, dass sie nicht offengelegt werden müssen?</b><BR />Notdurfter: Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn eine Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde, müssen die Daten nicht mitgeteilt werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn Geschäftsgeheimnisse oder unter Umständen tatsächlich auch das Recht auf Verteidigung oder Vertraulichkeit anderer Personen verletzt würden. Die Organisation muss jedenfalls nachweisen können, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen tatsächlich überwiegen, was im Einzelfall nicht einfach ist: Reine Schutzbehauptungen reichen nicht aus. <BR /><BR /><b>Welche konkreten Auswirkungen könnte dieses Urteil haben?</b><BR />Notdurfter: Die Maßnahme enthält rein rechtlich nichts wirklich Neues, kann aber das Auskunftsrecht, das in diesem Jahr im Fokus der europäischen Datenschutzbehörden steht, bekannter machen. Die Rechte der betroffenen Personen sollten jedenfalls ernst genommen werden, nicht zuletzt, weil die Verletzung dieser Rechte, zum Beispiel die Nichtbeantwortung von Auskunftsanträge innerhalb der gesetzlichen Frist, nicht selten der Ausgangspunkt für Sanktionen der Datenschutzbehörden ist.