Carabinieri-Beamte klopften an die Tür ihrer Unterkunft und beschlagnahmten die E-Bikes der verdatterten Urlauber: Sie waren Diebesgut und an die offenbar nichts Ahnenden weiterverkauft worden. Die Räder sind nun weg, die Urlauber ins Visier der Justiz geraten. Worauf man bei Käufen von Privaten und im Internet achten sollte, damit man nicht in eine solche Lage gerät, erklärt der niedergelassene Rechtsanwalt Sebastian Ochsenreiter.<BR /><BR /><embed id="dtext86-66691317_quote" /><BR /><BR />Täglich werden in Südtirol tausende Fahrräder vermietet. Nicht alle kommen nach Ablauf der Mietzeit wieder zurück. Denn: E-Bikes sind beliebtes Diebesgut. Deshalb rüsten die Verleiher auf. „Wir statten unsere E-Bikes jetzt mit GPS-Sendern aus“, sagt Tobias Kahn von Papin Sport in Innichen. Solche Sender waren es auch, die die Ermittler zu den deutschen Urlaubern in der Toskana führten. Diese sind ihre Fahrräder einstweilen los. Sie wurden beschlagnahmt.<BR /><BR />Die Frage, mit der sich die Justiz nun beschäftigt, ist, wie die Urlauber an die Räder gekommen sind. Sie hatten sie offenbar von einem Dritten gekauft. Nun gilt nachzuweisen, ob dies in gutem Glauben geschehen ist. Angezeigt wurde auch derjenige, der die Räder in Südtirol gemietet hatte. Der Vorwurf: Er soll die E-Bikes unterschlagen haben. <BR /><BR />„Die meisten Diebstähle passieren, weil Kunden ihr Rad bei Ausflügen nicht richtig abschließen – und schon ist es weg“, weiß Papin-Sport-Mitarbeiter Kahn. „Bis wir es über den Sender orten können, ist es schon weiß Gott wo. Wir melden dann alle Daten der Polizei und die kümmert sich um alles weitere.“ <h3> Es drohen bis zu 8 Jahre Haft</h3>Nicht immer gelingt es, die gestohlenen Räder wiederzubeschaffen. Oft landen sie auf Verkaufsbörsen im Internet. Wer ein solch „heißes“ Fahrrad kauft, läuft Gefahr, sich mitschuldig zu machen. Das italienische Strafgesetzbuch beschäftigt sich in mehreren Artikeln mit dem Thema: „Das weniger schwerwiegende Delikt ist der leichtfertige Erwerb, Art. 712 StGB“, erklärt der niedergelassene Rechtsanwalt Sebastian Ochsenreiter: Wer Gegenstände erwirbt, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, des Zustandes des Anbieters oder der Höhe des Preises der Verdacht besteht, dass sie aus einer Straftat herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 10 Euro bestraft, heißt es im entsprechenden Artikel. „Kann die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass jemand wusste, dass er Diebesgut kauft, greift Art. 648 StGB: Hehlerei“, erklärt der Anwalt. Eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 8 Jahren, und eine Geldstrafe zwischen 516 und 10.329 Euro sind dafür vorgesehen.<BR /><BR />Bei Käufen auf Gebrauchtbörsen empfiehlt es sich jedenfalls, sich immer eine Quittung geben zu lassen – auch von Privaten, rät der Anwalt. „Man sollte sich auch die Angaben des Verkäufers gut anschauen: Ist eine Adresse hinterlegt oder nur eine Telefonnummer? Sind die Angaben verdächtig? Ist der Preis realistisch?“ Es gebe widersprüchliche Urteile, weiß Ochsenreiter. <BR /><BR />Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die Käufer in gutem Glauben gehandelt haben, könnten sie gemäß Art. 1153 ZGB die Räder eventuell doch behalten dürfen, sagt er.