<BR />Im Wettbewerbsgesetz ist nun festgehalten, dass die Bestimmung der anzuwendenden maximalen Provision auf Essensgutscheine zukünftig auf alle Verträge zwischen Essensgutscheinfirmen und Gastbetrieben, die diese einlösen, angewandt wird. Bisher fand dies nur für Verträge mit öffentlichen Körperschaften Anwendung. <BR /><BR />Damit wurde eine vom HGV gemeinsam mit dem nationalen Verband FIPE lange geforderte Maßnahme zum Schutz der Gastwirtinnen und Gastwirte umgesetzt, damit diese nicht ohne Einschränkungen dem Druck der Anbieter von Essensgutscheinen ausgesetzt sind.<BR /><BR /> „Als HGV dürfen wir in der FIPE in Rom die Südtiroler Gastronomen und Gastronominnen vertreten und gemeinsam für deren Interessen einstehen. Es freut mich sehr, dass es uns nun gelungen ist, in Bezug auf das Einlösen von Essensgutscheinen die zu gewährende Provision auf maximal fünf Prozent des nominalen Werts des Essensgutscheins zu begrenzen,“ unterstreicht HGV-Präsident Manfred Pinzger. <BR /><BR />Laut FIPE-Hochrechnung ersparen sich die konventionierten Bars, Restaurants und Gasthäuser rund 240 Millionen Euro im Jahr. <BR />Diese neue Regelung findet nun für alle neuen Verträge Anwendung, die ab Veröffentlichung der Bestimmung im Amtsblatt der Republik geschlossen werden. <BR /><BR />Die Veröffentlichung wird voraussichtlich in den kommenden Tagen geschehen. Für laufende Verträge wird der Provisionssatz von fünf Prozent hingegen ab dem 1. September 2025 angewandt, schreibt der HGV abschließend in seiner Medienaussendung.