Der langjährige Richter Edoardo Mori erinnert sich an einen Südtiroler, der in Notwehr handelte – aber schlussendlich seinen Erbhof verlor. <BR /><BR /><BR /><BR /><BR /> Notwehr wird in Strafprozessen immer wieder zum Diskussionsthema, es ist ein juridisch spannendes, kompliziertes Thema. Anwalt Federico Fava hält neben Plädoyers im Gerichtssaal auch regelmäßig Vorlesungen an der Universität Trient. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="736742_image" /></div> „Notwehr wird von Artikel 52 des Strafgesetzbuchs geregelt“, erklärt er. Es gibt zwei Umgebungen, in denen Notwehr geregelt ist: Einerseits die Wohnung bzw. Privateigentum, andererseits der öffentliche Raum. „Während das neue Gesetz im Privatbesitz auch eine übermäßige Reaktion auf einen Angriff als nicht strafbar zulässt, ist es im öffentlichen Raum anders geregelt“, erklärt der Strafrechtsexperte. <BR /><BR />Im <b>öffentlichen Raum</b> muss es sich um einen ungerechten Angriff handeln, der gerade läuft und die Reaktion darauf muss angemessen sein. Dabei gilt als Notwehr nicht nur die Verteidigung der eigenen Person, sondern auch die Verteidigung Dritter. „Dabei unterstreiche ich, dass es zwar moralisch eine Pflicht sein mag, einzugreifen, wenn ich eine Gewalttat sehe, juridisch habe ich aber keine Pflicht, es zu tun“, sagt Fava. <h3> Was angemessen ist</h3>Zudem: Ist dieser Eingriff nicht angemessen, sondern stellt juridisch gesehen eine Überschreitung der Notwehr dar, kann man für seine Hilfsbereitschaft zur Verantwortung gezogen werden. Angemessenheit der Notwehr bedeutet, dass die Rechtsgüter, die im Spiel stehen im Gleichgewicht stehen. „Das Recht auf Leben steht über dem Recht auf Eigentum. Das bedeutet, ich darf einen Dieb auf der Straße in Notwehr nicht töten – dafür kann ich wegen fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden. In den eigenen vier Wänden darf ich das straffrei – das ist aber die Unterscheidung, die das italienische Gesetz kennt, andere europäische Rechtssprechungen nicht“, erklärt Fava. <BR /><BR />„Vom Gesetz (364 StgB) her zur Anzeige verpflichtet und strafrechtlich verfolgbar ist jeder Bürger nur, wenn er in Kenntnis von Straftaten ist, die das Rechtsobjekt Staat verletzen, also beispielsweise Terrorakte oder schwerwiegende politische Verschwörungen“, führt Fava aus. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52901515_quote" /><BR /><BR />„Nicht nur die Angemessenheit, sondern auch der Zeitpunkt ist ein wichtiges Element der Notwehr“, sagt Federico Fava. „Eine Frau, die gerade vergewaltigt wird, kann den Täter straffrei umbringen. Keine Notwehr ist es hingegen, wenn eine Frau regelmäßig Opfer von Misshandlungen ihres Partners ist und ihn, wenn wieder einmal betrunken schläft, sozusagen präventiv verletzt oder umbringt“.<BR /><BR /><BR />Und wie ist es, wenn Minderjährige die Täter sind, wie jüngst bei den Gewaltakten in Algund ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/waere-ich-vater-dieser-buben-ich-wuerde-mich-in-den-boden-hineinschaemen" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">hier der Artikel</a>) und einem versuchten Raubüberfall in Meran ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/faustschlag-ins-gesicht-7-jugendliche-ueberfallen-einen-16-jaehrigen" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">hier der Beitrag</a>)?<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="736745_image" /></div> <BR />Notwehr hat nichts mit Alter oder Strafmündigkeit zu tun, betont der langjährige Richter Edoardo Mori: Das Gesetz schützt die Unversehrtheit der Bürger, der Opfer. „Wenn ich mich bedroht fühle und Angst habe, darf ich mich wehren – egal, wen ich vor mir habe. Natürlich muss die Notwehr angemessen sein“, sagt Mori. Aus seiner Sicht müsse das Jugendstrafrecht angepasst werden, sagt er der erfahrene Jurist im Interview. <BR /><BR /><b>Herr Mori, es scheint, als würden Jugendliche immer aggressiver gegenüber Gleichaltrigen, es gibt aber auch Angriffe gegen Erwachsene. Darf ich mich wehren und wo sind die Grenzen der Notwehr?</b><BR />Edoardo Mori: Werde ich angegriffen bzw. fühle ich mich bedroht, habe ich immer das Recht, mich zu wehren. Natürlich muss meine Reaktion der Aktion des anderen angepasst sein. Greift mich ein Zehnjähriger an, reicht vermutlich eine ordentliche Watschn, um ihn zur Räson zu bringen, da brauche ich nicht zuschlagen, damit er in hohem Boden wegfliegt. Aber es ist in jedem Fall so, dass das Gesetz mein Leben zu 100 Prozent schützt. <BR /><BR /><b>Bei Jugendlichen wird es schon schwieriger, angemessen zu reagieren. Man kann nicht einschätzen, mit wie viel Kraft man attackiert wird. Wie steht es in so einem Fall, was darf ich als Erwachsener tun?</b><BR />Mori: Natürlich sollte ich die physische Kraft des Gegenübers so gut es geht einschätzen. Hat man allerdings einen oder mehrere Halbwüchsige vor sich, kann man davon ausgehen, dass die Gefahr groß ist. Sie können einen Erwachsenen zu Boden stoßen und ihm zumindest Knochenbrüche zufügen, wenn jemand aber unglücklich mit dem Kopf aufschlägt, kann man bei so einem Sturz auch sterben. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52901517_quote" /><BR /><BR /><b>Habe ich eine Waffe, darf ich die aber nicht einsetzen, wenn der andere keine hat, oder?</b><BR />Mori: Der Gesetzgeber ist hier nicht klar. Natürlich reicht es in der Regel, dass ich z. B. in die Luft schieße, wenn ich eine Waffe habe. Habe ich aber gerade einen Wanderstock in der Hand, kann mir keiner verbieten, den zu benutzen. Wenn ich in Panik bin, kann ich auch übertrieben reagieren. Das italienische Gesetz erkennt das nicht so klar an wie das Deutsche – nebenbei gesagt, seit 1898. Dieses Gesetz sagt, dass im Fall von Angst oder Verwirrtheit eine übermäßige Reaktion zulässig ist und nicht bestraft wird. Ich behaupte, dass auch Hände und Füße lebensgefährlich sind. Zudem sagt der Gesetzgeber auch nicht, dass der Angreifer – und ich wiederhole, egal welchen Alters – nicht verletzt werden darf. Das Gesetz sagt, dass ich nicht willkürlich verletzt werden darf, egal, ob mir der Gegner ebenbürtig ist oder aus verschiedenen Gründen nicht strafmündig. <BR /><BR /><b>Genau diese Frage stellt sich auch. Jugendliche haben beispielsweise bei den Vorfällen in Algund zu einem Elternteil gesagt: Wenn Sie uns anrühren, bekommen Sie die Probleme, wir sind minderjährig.</b><BR />Mori: Hier ist der Gesetzgeber zu kritisieren. Ursprünglich galt man mit 21 als volljährig, dann wurde dieses Alter auf 18 herabgesetzt. Die Strafmündigkeit beginnt heutzutage zu spät, die Jugendgerichtsbarkeit hat keine Instrumente in der Hand, um jenen Jugendlichen, die der Kontrolle ihrer Eltern entglitten sind, Regeln zu geben. Bei uns gibt es Verwarnungen oder Verordnungen des Quästors, an die sich diese Jugendlichen eh nicht halten. Dabei wäre es eigentlich einfach: Elektronische Fußfesseln könnten sehr viele Straftaten, die Minderjährige verüben, vermeiden. Der Minderjährige dürfte einfach nur zu bestimmten Uhrzeiten und für bestimmte Zwecke das Haus verlassen, ansonsten wird Alarm ausgelöst. Allerdings wurden sie in Italien wohl aus Mangel am Willen, die Träger zu überwachen, nicht eingeführt. Da müsste bei den Behörden ständig jemand sitzen, der Überwachungskameras und elektronische Fußfesseln überwacht. In anderen Ländern wird die einfache Überwachung ausgelagert und nur bei strafrechtlicher Relevanz die Behörden informiert. Dafür fehlen in Italien die gesetzliche Grundlage und auch die personellen Ressourcen. <BR /><BR /><b>Zurück zur Angemessenheit der Reaktion. Kann man sich hier darauf verlassen, dass echte Notwehr immer als solche anerkannt wird?</b><BR />Mori: Ich kann mich nur an einen wirklich eklatanten Vorfall in Südtirol erinnern, wo ein Mann verurteilt wurde – ich hätte ihn freigesprochen, aber das war leider nicht meine Zuständigkeit. Das war in den 1980er-Jahren im hinteren Passeiertal und landete damals vor dem Schwurgericht. Ein Mann hatte Ziegen abgetrieben und in den Stall gebracht. Zu später Stunde kamen der Eigentümer der Ziege und ein Freund, sie waren angetrunken. Sie wollten die Tiere holen. Der Hirte öffnete die Tür, die beiden schlugen ihn mit einem Stock nieder. Er hatte eine Kleinkaliber-Pistole in der Tasche, zog sie am Boden liegend und zielte auf einen der Beiden. Der fiel tot um. Notwehr wurde nicht anerkannt, es gab keinen Ausweg. Der Mann verlor seinen Erbhof. <BR /><BR />