Auch in Südtirol gibt es Fälle, in denen Ärzte eine Impfbefreiung ausstellen können. <BR /><BR /><BR /><BR /> Wenn ein Arbeitnehmer der Generation 50+ ab 15. Februar einen Impf-Aufschub oder eine Impf-Befreiung vorlegt, so müssen diese Bescheinigungen vom Hausarzt oder vom Impfarzt stammen. Darauf machen der Direktor des Arbeitsinspektorats, Sieghart Flader, und der stellvertretende Covid-Einsatzleiter, Dr. Patrick Franzoni aufmerksam. Die Bescheinigung über die Impfbefreiung oder den Impfaufschub eines fremden Hausarztes gilt nicht, stellt Flader klar. <BR /><BR />Laut Franzoni kann ein Facharzt eine fachliche Information über das Krankheitsbild erstellen, aber der Hausarzt oder Impfarzt stelle dann das Dokument über den Impfaufschub oder die Impfbefreiung aus.<BR /><BR /><b>Nur wenige Ausnahmen</b><BR /><BR />„In Südtirol gibt es ganz wenige konkrete Fälle, bei denen eine Impfbefreiung gerechtfertigt ist“, betont Franzoni. Bei Milliarden von geimpften Menschen jeder Altersklasse weltweit seien minimale Nebenwirkungen aufgetreten. Nicht erneut impfen lassen müssen sich Bürger nach einem anaphylaktischen Schock bei der Erstimpfung – oder bei einer anaphylaktischen Reaktion auf Inhaltsstoffe der Impfungen. <BR /><BR />Einige Medikamente beeinflussen die Wirksamkeit der Impfung: Bürger, die beispielsweise in rheumatologischer Behandlung sind und hochdosiertes Kortison nehmen, müssen die Impfung mit dem Rheumatologen besprechen und entsprechende Vorkehrungen treffen.<BR /><BR /><embed id="dtext86-52638192_quote" /><BR /><BR />Arbeitsinspektorats-Chef Sieghart Flader hat den Eindruck, „dass die Ärzte durch den Normen-Wirrwarr nicht mehr durchblicken“; auch im Sanitätsbetrieb habe er „einige Unsicherheiten bemerkt“. Viele Ärzte würden Atteste ausstellen, „um sich von Bürgern zu befreien, die lange genug nörgeln und insistieren“, bemängelt Flader an. Nicht umsonst spreche man von einer „medicina difensiva“, erklärt Flader. „Es ist eine allgemeine Krankheit unter den Ärzten, dass sie lieber ein Attest zuviel als ein Attest zu wenig ausstellen.“<BR /><BR />Ab 15. Februar müssen alle Arbeitnehmer, Praktikanten, Freiwillige und Selbständige sowie auch alle, die aufgrund von externen Dienstleistungsverträgen in den Arbeitsstätten beschäftigt sind, eine 2G-Bescheinigung haben. Die 2G-Pflicht bei der Arbeit gelte unabhängig vom Berufsstand und damit beispielsweise auch für die Bauern. <BR /><BR /><b>Saftige Geldstrafen</b><BR /><BR />Der Zutritt von Arbeitnehmern, Praktikanten, Freiwilligen und Selbständigen bzw. Dienstleistern mit mehr als 50 Jahren ohne 2G-Bescheinigung wird mit einer Geldbuße von 600 bis 1500 Euro sanktioniert; im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Sanktion, erklärt Flader.<BR /><BR /> Die unterlassene Kontrolle seitens der Arbeit- bzw. Auftraggeber werde hingegen mit einer Sanktion von 400 bis 1000 Euro geahndet; auch hier ist im Wiederholungsfalle eine Verdoppelung der Sanktion vorgesehen, sagt Flader.