Die Hauptwohnung und deren Zubehör werden hingegen mit dem Hebesatz von vier Promille und einem Freibetrag von 250,00 Euro besteuert. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige in dieser Wohnung den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat. Steuerbegünstigungen gibt es auch für Hauptwohnungen, die vom Steuerpflichtigen oder seinen Familienangehörigen mit schwerer Behinderung bewohnt werden. Hauptwohnungen von Senioren und Pflegebedürftigen mit Wohnsitz im Alters- oder Pflegeheim werden den Hauptwohnungen gleichgestellt, sofern sie nicht vermietet werden. Für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude wird der Hebesatz mit zwei Promille festgelegt. Dieser Hebesatz gilt für folgende Kategorien von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden: Urlaub auf dem Bauernhof, Gebäude, die als Wohnung für Mitarbeiter genutzt werden, als Büro zweckbestimmte Gebäude und Gebäude der Genossenschaften und deren Verbände. Für leer stehende Wohnungen und für Wohnungen, die der Aufenthaltsabgabe unterliegen, wird hingegen der Hebesatz mit 9,6 Promille festgelegt.