<BR /><BR />Das Bozner Verwaltungsgericht war im Spätsommer 2021 zum Schluss gekommen, dass die Inhouse-Vergabe des öffentlichen Nahverkehrs auf Straße an die SASA und die Aufteilung der weiteren Konzessionen auf 10 Lose rechtens waren. <BR /><BR />Das ging aus dem Urteil zum Rekurs der SAD gegen die Annullierung der Ausschreibung der Busdienste und gegen die Direktvergabe an die SASA hervor.<BR /><h3> SAD-Rekurs: Inhouse-Vergabe trotz fehlender Voraussetzungen</h3>Damals hatte das Verwaltungsgericht (Präsident Michele Menestrina, Urteilsverfasser und Gerichtsrat Sarre Pirrone, Gerichtsrätinnen Margit Falk Ebner, Lorenza Pantozzi Lerjefors) die Ablehnung des Rekurses damit begründet, dass der öffentliche Personenverkehr auf der Straße nicht dem Artikel 192, Absatz 2, des Vergabekodex unterliege. <BR /><BR />SAD hatte nämlich beanstandet, dass eine Inhouse-Vergabe nur dann möglich sei, wenn Marktversagen vorliege – es also keine geeigneten Anbieter bzw. Angebote vorliegen. <BR /><BR />Die Inhouse-Vergabe einer Konzession sei außerdem eher die Regel als etwas Besonderes. Sich dafür zu entscheiden, liege im Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung.<h3> EuGH um Klärung zweier für Urteil relevanter Aspekte angerufen</h3>Das Urteil wurde von der SAD vor dem Staatsrat in Rom angefochten – und der wandte sich nun an den EuGH zur Klärung zweier laut Staatsrat für die Urteilsfindung des Verwaltungsgerichtes relevanter Aspekte.<BR /><BR />Einerseits geht es darum, ob das operative Risiko einer beauftragten Inhouse-Gesellschaft – also einer Firma, die vom Land selbst kontrolliert wird – vom Mehrheitseigentümer bzw. Konzessionsgeber (also dem Land Südtirol) übernommen werden darf. <BR /><BR />Die zweite Frage betrifft die rechtliche Grundlage für Direktvergaben. Der Staatsrat will darüber hinaus klären, ob eine solche Vergabe zwingend durch gesamtstaatliche Gesetze gedeckt sein muss. <BR /><BR />In diesem Fall wäre eine Inhouse-Lösung nämlich nur in einer Notsituation möglich – und nicht aus wirtschaftlich-verwaltungstechnischen Gründen, wie im vorliegenden Fall.<BR /><h3> Mobilitätslandesrat: „Kein Urteil, sondern Übermittlung zweier Sachfragen“ </h3>Die Klärungen des EuGH dürften sich auf das Urteil des Staatsrates niederschlagen – eine negative Antwort zur Frage um die Rechtmäßigkeit der Inhouse-Vergaben könnte schwerwiegende Folgen haben. <BR /><BR /> „Es gibt kein Urteil, sondern lediglich die Übermittlung zweier Sachfragen an den EuGH“, betont Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider. „Die Fragen sind nicht nur für Südtirol, sondern für die gesamte Europäische Union wichtig. <BR /><BR />Ich bin froh, wenn Detailfragen geklärt werden und so Rechtssicherheit für den wichtigen Bussektor geschaffen wird.“ Nun werde man die Begründung des Staatsrates im Ressort Mobilität des Landes genauer untersuchen, hieß es.