Bares war mal Wahres! Inzwischen können und dürfen größere Summen praktisch nur noch über Bankkonten verschoben werden – und der Staat schaut da durchaus genauer hin. Auch bei Geldgeschenken in- und außerhalb der Familie müssen gesetzliche Regeln beachtet werden, sonst kann es Kontrollen, Nachfragen und Strafen geben. s+ hat die Antworten auf wichtige Fragen!<BR /><BR /><b>Wenn ich meiner Frau, dem Mann, meinem Sohn oder der Tochter Geld schenke: Ist bei einer größeren Summe auch Steuer zu bezahlen?</b><BR />Das hängt von der Höhe der Summe ab. Grundsätzlich gilt bei Ehepartnern und Kindern ein Freibetrag von 1 Million Euro. Wird dieser Betrag überschritten, ist auf jeden Fall eine Steuer zu entrichten, und zwar in der Höhe von 4 Prozent. Unter Geschwistern liegt die Obergrenze für ein steuerfreies Geschenk bei 100.000 Euro, hier beträgt der Steuersatz 6 Prozent. <BR />Keinen Freibetrag gibt es dagegen bei anderen Verwandten, wo ebenfalls mit 6 Prozent versteuert werden muss. Noch höher ist die Besteuerung bei einem Geldgeschenk an Außenstehende, hier sind 8 Prozent fällig. Menschen mit Behinderung dürfen Geldgeschenke bis zu einem Gesamtbetrag von 1,5 Millionen Euro erhalten, danach sind – je nach Verwandtschaftsgrad – 4, 6 oder 8 Prozent Steuer zu entrichten. <BR /><BR /><b>Gibt es Fälle, in denen in der Familie auch unterhalb dieser Freibeträge eine Steuer fällig sein könnte?</b><BR />Ja, auf jeden Fall! Laut Gesetzgebung sind nur Geldgeschenke von „geringem Wert“ („modico valore“) steuerfrei. Das ist kein festgelegter Betrag, sondern wird von Fall zu Fall beurteilt. Dabei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkenden eine wichtige Rolle. Beispiel: Wenn ein Angestellter mit geringem Einkommen seinem Sohn 10.000 Euro überweist, könnte dies den Verdacht der Steuerbehörde wecken; der Betrag könnte als von nicht geringem Wert eingestuft werden, damit wäre die Steuer fällig. Ein anderer Fall: Die Tochter erhält das gesamte Bankguthaben ihrer Mutter, das deutlich unter dem zugelassenen Freibetrag liegt, aber doch Fragen aufwirft – und steuerliche Konsequenzen haben könnte. <BR /><BR /><b>Was muss ich tun, wenn das Geldgeschenk diesen „geringen Wert“ überschreitet?</b><BR />In diesem Fall hilft nur ein notarieller Akt, der in Anwesenheit von zwei Zeugen ausgestellt wird und die Schenkung als solche ausweist. Dabei sind die Gebühr für die Registrierung des Akts und das Honorar des Notars zu bezahlen. <BR /><BR /><b>Gibt es Fälle, in denen dies nicht notwendig ist?</b><BR />Von der Besteuerung ausgenommen sind – wie oben ausgeführt – Beiträge von geringem Wert; dazu kommen Geldgeschenke für laufende Spesen (z.B. Autoversicherung, Nebenkosten der Wohnung), für Bildung, Bekleidung und eine Hochzeit. Auch Beiträge für Autos und andere Fahrzeuge, die in das öffentliche Fahrzeugregister eingetragen sind, zählen zu diesen Ausnahmefällen. <BR /><BR /><b>Könnten Schenkende von der Steuerbehörde kontrolliert werden?</b><BR />Grundsätzlich werden auffallend hohe Ausgaben (z.B. Kauf einer Wohnung, eines Autos) durch den so genannten Einkommensrechner („redditometro“) überprüft; damit wird ermittelt, ob sich ein Steuerzahler solche Beträge überhaupt leisten kann oder ob das Geld aus anderen Quellen stammen könnte, etwa aus einem nicht erklärten Nebeneinkommen. Solche Verdachtsfälle werden überprüft. Die Rechtsprechung lässt solche Kontrollen auch im Familienkreis zu, wobei berücksichtigt wird, dass dort „im Geist der Solidarität“ das Schenken oder Verleihen von Geld dazugehört. Auf jeden Fall ist es ratsam, dass Geber wie Empfänger nachweisen können, woher das Geld stammt. Dabei können private schriftliche Vereinbarungen und Bankbelege hilfreich sein und weiteren Ärger ersparen. <BR /><BR /><b>Wer muss die Steuer auf das geschenkte Geld bezahlen?</b><BR />Das ist gesetzlich klar festgelegt: Die Steuer muss immer die Empfängerin oder der Empfänger entrichten. Beispiel: Bei einem Geschenk der Eltern sind dies Sohn oder Tochter. <BR /><BR /><BR />