Ermittelt wird wegen Tod als Folge eines anderen Verbrechens. <BR /><BR />Artikel 586 des Strafgesetzbuches befasst sich mit Fällen, in denen der Tod einer Person die vom Täter nicht gewollte Folge einer Tat ist, die jedoch als vorsätzliches Verbrechen eingestuft wird. Der Täter wird in einem solchen Fall wegen Fahrlässigkeit belangt. <BR /><BR />Den Verdacht, dass beim Tod der 30-Jährigen eine Straftat vorliegen könnte, könnte bereits durch die Autopsie erhärtet oder entkräftet werden. Die toxikologische Untersuchung dürfte eine entscheidende Rolle spielen: Sollten im Blut der Frau bewusstseinsverändernde Substanzen festgestellt werden, die zum Tod geführt haben, dürfte sich der Fokus der Ermittler auf jene Person richten, die ihr die – mutmaßlich illegale – Substanz gegeben hat. <BR /><BR />Die 30-Jährige war am Mittwochmorgen von ihrem Lebensgefährten leblos im Bett gefunden worden, nachdem er sie am Handy nicht erreichen konnte. Jegliche ärztliche Hilfe kam für die junge Frau zu spät: Den Behörden zufolge war sie zum Zeitpunkt der Auffindung bereits seit 24 Stunden tot.