<BR />Die Blockade der Straße von Hormus setzt die ganze Luftfahrtbranche unter Druck. Die Internationale Energieagentur warnt eindringlich vor einem Kerosinmangel, bereits Ende Mai könnte es knapp werden. Für Milena Favretto sind das „sehr realistische Szenarien“. <BR /><BR />„Wer seine Flugtickets bereits gekauft hat, muss sich über Preiserhöhungen eigentlich keine Gedanken machen. Ein Kauf entspricht einer vertraglichen Vereinbarung, nachträgliche Preissteigerungen sind nicht erlaubt“, beruhigt sie aber. Allerdings gibt es Fluggesellschaften, die aktuell eventuelle nachträgliche Preissteigerungen auf ihrer Webseite ankündigen.<BR /><BR /> „Bucht man unter diesen Umständen, erklärt man sich einverstanden, eventuelle rückwirkende Preissteigerungen bis zum Abflug zu akzeptieren“, so Favretto. Korrekterweise sollte dabei der Schwellenbereich angegeben sein. Zudem sollten Preissenkungen – bei sinkenden Kerosinmarktpreisen – dann ebenfalls weitergegeben werden. „Es reicht auch nicht, die eventuellen Preisschwankungen im Kleingedruckten zu verstecken, sie müssen klar kommuniziert werden“, so die Expertin. <BR /><BR />Ohne einen solchen Hinweis sind nachträgliche Verteuerungen nicht zulässig. Wie das im Zweifel allerdings ein Gericht beurteilen würde, vermag sie nicht zu sagen. Wer sich also dennoch Sorgen macht, die Tickets könnten schlussendlich zu teuer werden, dem rät Favretto, sich bei den Ticketoptionen für zusätzliche Flexibilität wie etwa eine kostenlose Stornierung zu entscheiden. <h3> <h3> Sicherer unterwegs mit europäischen Fluglinien </h3></h3>Bei Pauschalreisen hingegen sieht die Sache anders aus: Hier können Preise z. B. aufgrund von Änderungen der Treibstoffkosten nach Abschluss des Vertrages rückwirkend angepasst werden, aber nur, wenn dies vertraglich vorgesehen ist und zudem auch die Möglichkeit einer Preisminderung zugunsten der Reisenden ausdrücklich vorgesehen ist. Die Preisänderung muss außerdem spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mitgeteilt werden. Übersteigt die Preiserhöhung acht Prozent des Gesamtpreises der Reise, hat man das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.<BR /><BR />Und was, wenn der Flug gestrichen wird? Trifft es den Abflug, ist noch alles echt simpel: Man hat einen Anspruch auf Rückerstattung. Ist man aber schon im Urlaubsland, ist das größere Problem, wieder nach Hause zu kommen. Bei Kurzstreckenflügen insbesondere innerhalb Europas „gibt es genug Alternativen mit Bahn und Fernbussen“, sagt Favretto – und dank der europäischen Fluggastrechte hat man einen Anspruch auf einen Ersatzflug bzw. eine alternative Rückreise auf Kosten der Fluggesellschaft. „Bei Überseereisen könnte es hingegen sein, dass man dort festhängt, wenn wegen Kerosinmangels Flüge ausfallen“, sagt Favretto. Ihr Ratschlag: „Wo möglich, sollte man sich für eine europäische Fluggesellschaft entscheiden, denn dann greifen in jedem Fall die europäischen Fluggastrechte. Und die sehen auch Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vor, sollte man irgendwo stranden.“ <BR /><BR />Diese Rechte gelten zwar bei einem Abflug von einem Flughafen innerhalb der EU immer, aber eben nicht immer auch für den Rückflug aus einem Nicht-EU-Land. Da, so Milena Favretto, komme es eben darauf an, wo die Fluglinie ihren Sitz hat.<BR /><h3> Was Kerosin so besonders macht</h3>Kerosin ist der übliche Treibstoff für Flugzeuge mit Turbinenantrieb, weil es einen höheren Flammpunkt und einen niedrigeren Gefrierpunkt als Benzin hat. Zudem ist es weniger flüchtig als Benzin, verdampft also langsamer und ist daher sicherer. <BR /><BR />Die Herstellung von Kerosin geschieht zwar auch in Europa, im großen Stil aber in der – derzeit blockierten – Golfregion. Europa ist stark abhängig von diesen Kerosinimporten, der Krieg gefährdet den Nachschub.