Von den tausenden Informationsanfragen, die das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen jährlich bearbeitet, betreffen etwa 100 den Bereich der Partnersuche. Waren es noch vor 10 Jahren fast ausschließlich „traditionelle“ Partnervermittlungsagenturen, so sind es heute hingegen hauptsächlich Online-Portale, mit denen sich die Beraterinnern im EVZ in Bozen konfrontieren müssen.Flirten ist kostenlos – für mehr dann Bezahlung„Im Rahmen des Beratungsgespräches stellt sich heraus, dass die Betroffenen sich schon vor vielen Monaten auf einer Internetseite registriert haben, um zunächst kostenlos online flirten zu können“, weiß Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin im EVZ zu berichten. Wer aber mehr möchte, als sich nur mal so umzusehen, muss eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft abschließen. „Meist werden diese den Portalbenutzern durch günstige Sonderpreise schmackhaft gemacht“, erzählt die Expertin.Beinahe alle Verträge, die von online Partnervermittlungsportalen angeboten werden, verlängern sich automatisch. Laut italienischem Recht muss der Verbraucher jedoch nicht eigens vor Vertragsverlängerung darauf hingewiesen werden.Automatische Verlängerung ist nicht allen bewusstAnders zum Beispiel in Österreich, wo es eine solche Informationspflicht gibt. Für den italienischen Verbraucher bedeutet dies, dass er, wenn er nicht rechtzeitig vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres kündigt, für ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden ist. Dies sogar dann, wenn er die Leistung nach dem ersten Jahr nicht mehr nutzt.„Diese automatische Verlängerung ist den Verbrauchern aber nicht bewusst und so werden sie mit Zahlungsaufforderungen von 250,00 und mehr Euro konfrontiert“, weiß das EVZ.Die Schwierigkeit, Recht zu bekommen Zahlreiche Verbraucherorganisationen in Europa haben Eingaben bei den zuständigen Behörden in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von einzelnen Vertragsklauseln, mangelnde Transparenz und den irreführenden Charakter der Vertragsbedingungen eingereicht, und es gibt auch bereits einzelne Entscheidungen dazu.Aber auch in diesem Bereich gilt: Recht haben und Recht bekommen, sind 2 verschiedene Paar Schuhe, da es im Außergerichtlichen schwierig ist, eine kostenlose Vertragsauflösung durchzuboxen. „Deshalb sollte der Verbraucher möglichst gar nicht erst in solche Fallen tappen“, mahnt die Verbraucherrechtsexpertin. Sei hat folgende Tipps: Die eigentliche Vermittlungstätigkeit ist nur durch Abschluss einer kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft möglichPremiummitgliedschaften verlängern sich in der Regel nach Ablauf automatisch – notieren Sie sich also die Kündigungsfrist, welche sie aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmenVergewissern Sie sich, ob der Preis bei Verlängerung derselbe bleibt, denn häufig verdoppelt sich der Einstiegspreis bei der automatischen VertragsverlängerungKündigungen müssen schriftlich erfolgen! Es ist nicht ausreichend, die Dienstleistung einfach nicht mehr zu nutzen.stol