Der Anwalt des Witwers, Michael Hirm, sagte am Dienstag zur APA, dass das Urteil „ernüchternd” sei, wenn man die Fakten berücksichtige. Allerdings wurde der Sachverhalt festgestellt, womit es möglich sei, dass der OGH das erstinstanzliche Urteil wieder herstelle. Für seinen Mandanten sei das Urteil aber „kein Drama”.Für den beklagten Landwirt dagegen sei das Urteil eine „deutliche Besserung”, wie dessen Anwalt Ewald Jenewein meinte. Dennoch bringe es eine „massive Rechtsunsicherheit für Landwirtschaft und Tourismus” mit sich. Denn das OLG habe den Standpunkt des Erstgerichts übernommen, wonach der Bauer aufgrund der „hohen Frequenz” am Wanderweg verpflichtet gewesen wäre, einen Zaun aufzustellen. Eine solche „hohe Frequenz” sei aber ein „untauglicher Begriff für Rechtssicherheit”.Der Vizepräsident des OLG, Wigbert Zimmermann, hatte am Dienstag bei einer Pressekonferenz erklärt, dass die grundsätzliche Haftung des Bauern zwar aufrecht bleibe. Dies bedeutet, dass dem Ehemann und dem Sohn der Verstorbenen die berechtigten Ansprüche um 50 Prozent gekürzt werden. Dem Witwer stehen somit rund 54.000 Euro und eine monatliche Rente von 600 Euro zu. Der Sohn bekommt rund 24.000 Euro sowie eine monatliche Rente in der Höhe von 180 Euro (STOL hat berichtet). Alle Prozessparteien können die Entscheidung des Oberlandesgerichts binnen vier Wochen mit einer sogenannten außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen, sagte Andreas Stutter, Vizepräsident des Landesgerichts.Mitschuld festgestelltDas OLG habe eine Mitschuld der deutschen Urlauberin festgestellt, da von Hundehaltern verlangt werden kann, dass sie über die mit dem Halten von Hunden typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen, sagte Zimmermann. „Die Touristin hätte wissen müssen, dass Mutterkühe eine Gefahr für Hunde darstellen”, so der Vizepräsident des OLG.Zudem habe die Verstorbene die vom Landwirt angebrachten Warnschilder nicht beachtet und auch an die Anweisung des Warnschilds auf Distanz zu bleiben hielt sich die Frau nicht. „Sie ging im Abstand von nur einem bis zwei Meter an den Kühen vorbei”, betonte Zimmermann. Diese Vorgehensweise der Deutschen sei als Sorglosigkeit zu werten und begründe damit ein maßgebliches Mitverschulden.Trotzdem blieb die grundsätzliche Haftung des Landwirts aufrecht, da dem Bauer bewusst gewesen sei, dass seine Mutterkühe sensibel und aggressiv auf Hunde reagieren. Zudem habe der Landwirt auch gewusst, dass seine Kühe in diesem Jahr besonders aggressiv gewesen seien, begründete Zimmermann das OLG Urteil.apa