Es ist längst nicht das erste Gerichtsurteil dieser Art. Bis auf einen Vorstoß im Jahr 2019 hat die Landespolitik das Problem bislang allerdings nicht gelöst.<BR /><BR />Die Situation ist paradox: Während man bei Land, Sanität oder anderen öffentlichen Stellen ohne den entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweis nicht einmal einen Job bekommt, ist ein solcher für Grund-, Mittel- und Oberschullehrer nicht einmal zwingend vorgeschrieben. Dennoch muss einigen von ihnen jetzt die entsprechende Zulage bezahlt werden. Mehrere Dutzend Lehrpersonen sind vor Gericht gezogen und haben die Zulage eingeklagt.<BR /><BR />Wie in Vergangenheit wiederholt passiert, hat das Gericht auch in den bislang letzten beiden Fällen den Lehrpersonen Recht gegeben und das Land nun zum Zahlen der Zweisprachigkeitszulage verurteilt – samt Übernahme der Prozesskosten. Ein Unding, das den Steuerzahler jedes Mal teuer zu stehen kommt und unbedingt ein für allemal aus der Welt zu schaffen wäre, heißt es in einer Aussendung der Gewerkschaft UIL/SGK.<h3> Als Lehrperson entweder Nachweis A oder B</h3>Für Lehrpersonen an Schulen staatlicher Art ist nämlich laut Kollektivvertrag von 2006 entweder der Zweisprachigkeitsnachweis A oder B vorgesehen. Dem Studientitel entsprechend müssten laut Land für die Auszahlung der Zulage zumindest alle Lehrpersonen an Oberschulen über den Nachweis A verfügen. Die Regelung im Kollektivvertrag wurde allerdings nie für nichtig erklärt.<BR /><BR />Wie in Vergangenheit mehrere ihrer Kollegen verfügen auch diese beiden Lehrpersonen über den Nachweis B und haben deswegen keine Zulage erhalten. Und wie in den Fällen zuvor war das Gericht auch diesmal zum Schluss gekommen, dass den Lehrpersonen die Zulage zusteht, da sie ja über einen Nachweis verfügen – wenn auch nicht über den laut Titel erforderlichen. <h3> Vorstoß von 2019 versandet</h3>Landesrat Achammer hatte bereits 2019 einen Vorstoß zur Angleichung der Lehrpersonen an Schulen staatlicher Art an die Landeslehrer unternommen. Der ist aber versandet. „Das ist eine Angelegenheit, die in dieser Legislatur gelöst werden muss“, so Achammer. „Wir müssen die Situation regeln und nicht die Lehrpersonen indirekt auffordern, vor Gericht zu gehen, um zu gewinnen.“