So argumentiert das Land – und hat vom Arbeitsgericht Recht bekommen. Ganz so einfach ist es aber nicht, die Lehrer im Sommer zur Arbeit zu verpflichten, wie ein anderes Urteil besagt. In der Personalabteilung des Landes macht man keinen Hehl daraus, was dieser neuen Interpretation zugrunde liegt: „Uns ist aufgefallen, dass wir für manche Grund-, Mittel- und Oberschullehrer im Sommer volle Gehälter zahlen, sie sonst aber schön im Wartestand sind“, erklärt Abteilungsdirektor Engelbert Schaller. „Weil wir die These vertreten, dass Urlaub nur anreifen kann, wenn man arbeitet“, sei daraufhin einigen Lehrern Geld abgezogen worden – manchen ein ganzes Monatsgehalt und mehr. Klar, dass diese – mit Unterstützung der Gewerkschaften – dagegen Rekurs beim Arbeitsgericht einlegten – aber sie bekamen nicht Recht. So sind vor kurzem alle Schuldirektoren aufgefordert worden, diesem Urteil Rechnung zu tragen. „Auch wenn es nur mit Vorbehalt gilt, weil der Rekurs dagegen noch beim Oberlandesgericht behängt“, wie Vize-Schulamtsleiter Arthur Pernstich erklärt. Betroffen sind freilich nicht nur die „Schlauen“, die Elternzeit oder Wartestand unterbrechen, um im Sommer das volle Gehalt zu bekommen. „Viel mehr“ Lehrer gäbe es, die regulär nach Elternzeit oder Wartestand in den Dienst kommen und in einigen Monaten nicht genügend Urlaub anreifen können, wie Heidi Frötscher vom ASGB erklärt.„Ohne Arbeit kein Urlaub“ in Berufsschule schon UsusSie alle müssen über den Sommer Dienst tun – in der Schule ohne Schüler. „Da finden sich schon Arbeiten, sonst braucht man sich nur in den Berufsschulen zu informieren“, erklärt Schaller. Denn dort und in den Kindergärten – das Personal dort ist Landespersonal, während die Lehrer an staatlichen Schulen auf dem Papier Staatslehrer sind – sei das Prinzip „Ohne Arbeit kein Urlaub“ schon lange Usus. Ganz so einfach dürfte es aber nicht sein: Denn Abteilungsdirektor Pernstich verweist auf ein erst wenige Tage altes Urteil des Arbeitsgerichtes, wonach ein Lehrer im Sommer nur dann arbeiten müsse, wenn es das Lehrerkollegium so beschließe. „Wo gibt es denn das, dass die Angestellten selbst beschließen, ob, wann und was sie tun wollen“, kontert Schaller. Manche Lehrerkollegien sind für Arbeit im Sommer Anscheinend aber doch auch in so mancher Schule in Südtirol: Denn Heidi Frötscher weiß, dass einige Lehrerkollegien sehr wohl beschlossen hätten, dass die über den eigentlichen Unterricht hinausgehende Arbeitszeit (bis zu 220 Jahresstunden) zum Funktionieren des Schulbetriebes auch im Sommer geleistet werden könne. „Wobei manche Schulen auch Heimarbeit vorsehen“, so Frötscher. Nach dem erstinstanzlichen Urteil gibt sie sich weit weniger kampfeslustig als gewohnt, sie appelliert daran, „dass die Schulführungskräfte guten Willens sind, sich mit den betreffenden Lehrern zusammensetzen und eine für beide Seiten gute Lösung finden“. Dies versucht das Schulamt nächste Woche auch noch mit dem Personalamt. „Im jüngsten Urteil steht, dass das Lehrerkollegium die Arbeit im Sommer beschließen muss. Nicht alle haben das aber“, wirft Pernstich die Frage auf, ob die Betroffenen in anderen Schulen dann befreit seien – oder ihnen Geld abgezogen wird.wib/D