Das geht aus einem Dekret hervor, das infolge einer Grundbuchbeschwerde erlassen wurde. <h3> Unerwartete Hürde nach 20 Jahren Zweckbindung </h3>Ein Hotelier aus dem Wipptal hatte 2001 seinen Beherbergungsbetrieb erweitert und sich verpflichtet, ihn 20 Jahre als Beherbergungsbetrieb zu führen. Nach Ablauf dieser Frist beantragte er die Löschung der Bindung aus dem Grundbuch, u. a. um die Erbaufteilung unter seinen Kindern zu erleichtern. <BR /><BR /> Das zuständige Amt strich zwar die Bindung, trug aber eine Unteilbarkeit der Liegenschaft ein – auf der Grundlage einer Regelung, die 2007 eingeführt wurde, um Spekulationen durch die Teilung von Betriebsflächen zu verhindern. <BR /><h3> Landesgericht Bozen: Unteilbarkeit unrechtmäßig</h3>Gegen die eingetragene Unteilbarkeit legte der Eigentümer, vertreten von den Rechtsanwälten Alexander Bauer und Gregor Raffl, Beschwerde ein. Dieser gab der Richtersenat der ersten Zivilsektion am Landesgericht (Vorsitz Richterin Elena Covi) nun statt: Die Unteilbarkeitsregelung verstoße im gegenständlichen Fall gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums und den Grundsatz der Nicht-Rückwirkung von Gesetzen. <BR /><BR /><BR />Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Hoteliers, die ihre Liegenschaften vor 2007 erweitert haben, können nach Ablauf ihrer Bindungsfrist – meist 20 Jahre – die Löschung der Zweckbindung beantragen, und ihre Liegenschaften sind anschließend teilbar. <BR /><BR /><BR />Betroffene sollten jedenfalls die Augen offen halten und innerhalb der Fristen Beschwerde einlegen, mahnt Rechtsanwalt Bauer. „Andererseits hängt es auch von den Grundbuchrichtern ab, Dekrete wie dieses zu berücksichtigen und davon abzusehen, die Unteilbarkeit von Beherbergungsbetrieben, die vor 2007 erweitert wurden, einzutragen.“