Die zivil- und handelsrechtliche Mediation ist heute ein bekanntes Instrument für Unternehmen, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Bürgerinnen und Bürger, die Streitigkeiten beilegen möchten, ohne zwingend ein langes und kostspieliges Gerichtsverfahren führen zu müssen. <BR /><BR />„Der Vorteil liegt in der Möglichkeit, rasch, vertraulich und maßgeschneidert zu einer Einigung zu gelangen: nicht durch eine von außen auferlegte Entscheidung, sondern durch eine von den Parteien gemeinsam entwickelte Lösung, die oft nützlicher ist als ein Urteil, weil diese auch die wirtschaftlichen, persönlichen und zwischenmenschlichen Interessen der Parteien berücksichtigt“, erklärt Ivo Morelato, Leiter der Mediationsstelle der Handelskammer Bozen.<BR /><BR />Neben diesen praktischen Vorteilen hat die Mediation einen weniger bekannten, aber sehr wichtigen Aspekt: steuerliche Begünstigungen. Der erste Vorteil betrifft die Stempelsteuer. Alle Urkunden, Akte, Dokumente und Maßnahmen, die sich auf das Mediationsverfahren beziehen, sind von der Stempelsteuer sowie von weiteren Auslagen, Gebühren und Abgaben steuerlicher Art befreit. <BR /><BR />Der zweite Vorteil betrifft die Registersteuer, die in der Regel neun Prozent beträgt, und ist vor allem dann bedeutsam, wenn die Einigung einen vermögensrechtlichen Aspekt beinhaltet hat. Das Protokoll und die Mediationsvereinbarung sind bis zu einem Wert von 100.000 Euro von der Registersteuer befreit; liegt der Wert darüber, wird die Steuer nur auf den übersteigenden Teil angewandt. Bei einem Streitwert von 100.000 Euro spart man sich somit die Registersteuer in Höhe von 9.000 Euro. Diese Begünstigung kann bei Zahlungen, Teilungen, Aufhebungen von Gemeinschaften, Erbschaftsstreitigkeiten oder Vereinbarungen über Rechtsübertragungen erheblich von Vorteil sein<BR />Hinzu kommen die Steuergutschriften. Bei einer Einigung kann die Partei eine Gutschrift erhalten, die sich nach der an die Mediationsstelle gezahlten Entschädigung richtet, bis zu einem Betrag von 600 Euro.<BR /><BR /> Bei verpflichtenden oder vom Richter angeordneten Mediationen kann innerhalb der vorgesehenen Grenzen auch eine Gutschrift auf das für die Unterstützung im Verfahren bezahlte Anwaltshonorar anerkannt werden. Der gemeinsame Höchstbetrag je Verfahren beträgt 600 Euro; bei ausbleibender Einigung wird die Gutschrift um die Hälfte reduziert. Wird außerdem ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren aufgrund der in der Mediation erzielten Einigung beendet, kann eine weitere Gutschrift auf den entrichteten Einheitsbeitrag bis zu 518 Euro zustehen.