Im Eifer des Gefechts kommt es bei Mannschaftsportarten wie Fußball immer wieder vor, dass ein Spieler durch einen anderen auch teils erheblich verletzt wird. Landet ein Fall vor Gericht, wird deshalb meist zuerst geprüft, ob das Spiel im Gange war oder stillstand, ob die Verletzung im Zuge einer Spielbewegung unabsichtlich zustande kam oder möglicherweise gar vorsätzlich zugefügt wurde.<BR /><BR />Zu genau diesem Schluss ist jetzt Zivilrichter David Cognolato im Fall eines Spielers der Amateur-Fußballmannschaft ASC Lajen gekommen. Er verurteilte ihn zur Zahlung von 39.000 Euro Schadenersatz und zur Übernahme der Verfahrenskosten eines Spielers des C.F. Sterzing Freizeit, der von den Rechtsanwälten Paolo Corti, Christian Dorigatti und Michela Salvo vertreten wurde. <BR /><BR /><b>Notoperation in der Uni-Klinik Innsbruck</b><BR /><BR />Im Laufe eines Fußballmatches am Sportplatz in Lajen war der Sterzing-Spieler im Herbst 2015 während eines Eckstoßes schwer verletzt worden, als der Ellenbogen des Kickers des ASC Lajen seine Kehle traf. Aufgrund der erlittenen Luftröhrenverletzung musste der Sterzing-Spieler in der Uni-Klinik Innsbruck notoperiert werden. <BR /><BR />Der Lajen-Spieler erklärte, der Schlag sei unabsichtlich gewesen und passiert, als er einen Sprung gemacht habe, um einen Kopfball auszuführen. Er habe keinesfalls vorgehabt, den gegnerischen Spieler zu verletzten. Untergeordnet führte er im Zivilverfahren die Familien-Haftpflichtversicherung im Fall von Schadensersatzleistungen ins Feld.<BR /><BR />Der Richter hörte mehrere Zeugen an, die Aussagen von 2 Spielern, die alles genau gesehen hatten, waren entscheidend. Einer bezeichnete den erfolgten Körperkontakt als zweifellos unkorrekt. Der andere Zeuge unterstrich, dass von dem Punkt aus, an dem sich der Kläger und der Beklagte am Spielfeld befanden, keiner noch eine Chance gehabt hätte, den Ball zu erreichen. Auch seien die beiden Spieler im Moment des Schlages nicht gesprungen, sondern auf das Tor zugelaufen. Seiner Auffassung nach, so der Zeuge, sei es ein absichtliche Handlung gewesen – eine Einschätzung, die der Richter teilte. Die Haftpflichtversicherung muss – da es laut Urteil Vorsatz war – auch nicht für den Beklagten in die Bresche springen. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich.