”Dieses Alter wurde mir von meinen Eltern gesagt. Es wurde hier auch angenommen”, erklärte der äußerlich deutlich älter als 19 wirkende Mann, der seinen Angaben zufolge seit fünf Jahren in Österreich lebt. Die Staatsanwaltschaft unterstellt ihm einen Ehrenmord. Die jüngere Schwester des Mannes hätte „nach Ansicht des Angeklagten die Familienehre befleckt”, heißt es in der Anklageschrift.Im Fall eines anklagekonformen Schuldspruchs drohen dem einem Gutachten zufolge inzwischen 22-Jährigen zehn bis 20 Jahre oder lebenslange Haft. Verteidiger Nikolaus Rast akzeptierte das Gutachten allerdings weiterhin nicht. Sein Mandant sei am 1. Jänner 1999 geboren, daher sei in diesem Fall das für junge Erwachsene vorgesehene Jugendstrafrecht anzuwenden, das für Mord maximal 15 Jahre Haft vorsieht, argumentierte der Anwalt, nachdem die Geschworenen ihren Eid abgelegt hatten. Rast lehnte daher das Schwurgericht (Vorsitz: Stefan Apostol) wegen falscher Zusammensetzung ab und beantragte den Abbruch der Verhandlung.Im Hinblick auf den Antrag des Verteidigers, der die Zuständigkeit eines Jugendgeschworenengerichts monierte, wurde das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für forensische Antrophologie, Fabian Kanz, vorgezogen. „Der Beschuldigte war am Vorfallstag zumindest 21 Jahre und drei Monate alt”, stellte der Gutachter fest. Er hätte sich „sehr wahrscheinlich bereits im 22. Lebensjahr befunden”. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters ergänzte Kanz, es sei „äußerst unwahrscheinlich, dass er jünger war”. Das von ihm festgestellte Alter sei eine „Mindestschwelle”.Es sei durchaus denkbar, dass der Angeklagte um bis zu vier Jahre älter als von der Staatsanwaltschaft angenommen sei. Diese hat in ihrer Anklageschrift das Geburtsdatum auf „spätestens 29. Mai 1996” festgelegt. Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 21. Für ältere Personen findet ausnahmslos das Erwachsenenstrafrecht Anwendung.Die drei Berufsrichter lehnten nach kurzer Beratung den Antrag auf Abbruch der Verhandlung und Zuweisung der Rechtssache an einen Jugendgerichtshof ab. Das Gutachten des Antrophologen Fabian Kanz sei „schlüssig”, stellte der vorsitzende Richter Stefan Apostol fest. Es gebe „keinen ernstlichen Zweifel, dass der Angeklagte zumindest 21 Jahre und drei Monate alt ist”. Der Angeklagte, der 19 Jahre alt sein will, hatte an seiner Altersfeststellung nicht mitgewirkt. Da er ohne seine Einwilligung keinen ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden durfte, sollte sein richtiges Alter im Zuge einer Magnetresonanztomografie geklärt werden. Als er zum dafür vorgesehenen Termin ins Wiener AKH gebracht wurde, weigerte er sich allerdings, sich in die Röhre zu legen.Der Afghane hatte jedoch nicht bedacht, dass er zu Beginn seiner Flucht bereits von den pakistanischen Behörden untersucht worden war, die Zweifel an den von der Familie getätigten Altersangaben hatten. Bei einer Begutachtung im Mai bzw. Juni 2013 in Islamabad kam man anhand von Röntgenbildern zum Schluss, dass der Bursch deutlich älter als von ihm bzw. seinen Eltern behauptet war. Diese Unterlagen wurden auf Ersuchen der heimischen Justiz beigeschafft und mit weiteren Unterlagen nach Wien übermittelt, die eine wesentliche Grundlage für das nunmehr vorliegende Gutachten zum Alter des Afghanen waren.Hilfreich war für den Sachverständigen auch, dass sich der Afghane in der U-Haft nach einem Sturz leicht an der Hand verletzt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hatte. Ein dabei angefertigtes Röntgenbild ließ sich für die anthropologische Begutachtung des Handwurzelknochen heranziehen. Wie der Gutachter betonte, deutete vor allem die vollständige Verknöcherung von Elle und Speiche darauf hin, dass es sich beim Angeklagten um einen Erwachsenen handelt.apa