Rückblende: Im August 2002 gab die Landesregierung trotz eines aus landschaftlichen, hydrologischen und naturkundlichen Gründen negativ formulierten Urteils des UVP-Beirates grünes Licht zum Bau der Rautpiste samt Beschneiungsanlage am Helm. Die vorgebrachten Bedenken hätten von Experten entkräftet werden können und seien nicht überzeugend, argumentierte das Land damals.<BR /><BR />Schon im Vorfeld dieses Beschlusses hatten Umweltverbände energisch gegen den Bau protestiert. Sie warnten unter anderem auch davor, dass der Bau der Piste in einem ökologisch „äußerst sensiblen“ Gebiet stattfinde. Nach einem Rekurs des WWF wurde der Beschluss der Landesregierung vom Verwaltungsgericht im Juli 2002 annulliert. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1003400_image" /></div> <BR /><BR />Im August 2002 genehmigte die Landesregierung erneut den Pistenbau. Daraufhin erteilten die Gemeinden Innichen und Sexten die Baugenehmigungen. Im September 2002 rekurrierte der WWF erneut. Die Bauarbeiten wurden eingestellt, konnten aber Ende September fortgesetzt werden, weil die Bauarbeiten schon weit fortgeschritten waren. Im Juli 2003 brach die Mure los.<BR /><BR />Der vom Gericht ernannte Gutachter, Geologe Luigi Frassinella, kam später zum Entschluss, dass „das Ereignis ohne die Abholzungen und Erdbewegungen nicht dasselbe Ausmaß gehabt hätte“.<h3> 1100 Euro als Entschädigung?</h3>Die Seilbahngesellschaft – aus der damaligen Helmbahn AG wurde mittlerweile die 3 Zinnen AG – bot Bachmann zunächst einen „Solidaritätsbeitrag“ in Höhe von 1100 Euro als Entschädigung an. Nachdem eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war, zog Bachmann 2 Jahre nach dem Unglück vor Gericht und forderte einen Schadenersatz für die von der Mure verursachten direkten Schäden am Haus sowie den Wertverlust für die Immobilie.<h3> Schutzmaßnahmen nicht ausreichend</h3>Am 22. Jänner 2015 erging ein erstinstanzliches Urteil des Bozner Landesgerichts, das Otto Bachmann recht gibt und eine entsprechende Entschädigung von insgesamt 194.543,77 Euro inklusive der Verfahrenskosten zusprach. Zudem wurde die Seilbahngesellschaft dazu verurteilt, Schutzbauten zu errichten, die ein erneutes Schadensereignis verhindern sollten. Nach dem Urteil reichte Bachmann Rekurs ein, weil er, gestützt auf entsprechende technische Gutachten, der Meinung war, dass die von der Seilbahn AG veranlassten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend seien.<BR /><BR />Nun hat auch das Oberlandesgericht Trient das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung für den direkten Schaden am Gebäude, den Nutzungsausfall und den Wertverlust der Immobilie bestätigt und samt Anerkennung entsprechender Aufwertungen die Prozessgegner (Baufirma, Projektant, Bauleiter und Liftgesellschaft) zur Zahlung von insgesamt 687.271,19 Euro verurteilt.<BR /><BR />Zusammen mit der bereits vom Landesgericht zugesprochenen Entschädigungssumme beträgt der zu erstattende Schadensbetrag nun 872.815 Euro.<BR />