Dabei gilt, wie Markus Rauch vom Bürgertelefon erläutert, nach wie vor die seit 16. Juni 2022 per Dekret festgeschriebene Regelung: Im öffentlichen Personentransport (Züge, Busse, Seilbahnen, Schiffe und Fähren, Schultransport sowie gemietete Busse mit Fahrer) ist das Tragen einer FFP2-Schutzmaske vorgeschrieben. <BR /><BR /><b>Tragen im öffentlichen Personentransport und in Gesundheitseinrichtungen nach wie vor Pflicht</b><BR /><BR />In den Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pflege und der sozialmedizinischen Versorgung sind die Beschäftigten, Benutzer und Besucher verpflichtet, Mund und Nase mit einem „Schutz der Atemwege“ zu bedecken – folglich ist in diesen Einrichtungen auch ein einfacher Mund-Nasen-Schutz erlaubt. <BR /><BR /><b>Bei Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen empfohlen</b><BR /><BR />Letztere Regelung betrifft etwa auch Einrichtungen der Langzeitpflege, Hospize sowie Reha-Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind in den genannten Fällen unter anderem Personen, die mit kranken Menschen kommunizieren und dabei keine Maske tragen können, Personen, die sportliche Aktivitäten betreiben oder Kinder unter 6 Jahren. <BR /><BR />Klar ist auch: Es gibt Situationen, in denen das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben, aber empfohlen ist – bei Menschenansammlungen speziell in geschlossenen Räumen. Zur Erinnerung: FFP2-Masken filtern bei korrekter Anwendung mindestens 94 Prozent der Aerosole.