Hierzulande nimmt man Ausgehlokale jedoch deutlich streng unter die Lupe. „Eine Kontrolle im Jahr ist Pflicht, meistens kommen weitere hinzu“, betont Felix Taschler, Vorsitzender der Diskothekenfachgruppe im HGV.<BR /><BR />Anders als im Schweizer Kanton Wallis ist in Südtirol nicht die Gemeinde für regelmäßige Kontrollen in Lokalen und Diskotheken zuständig, wie Gemeindenverbandschef Dominik Oberstaller klarstellt. „Reicht jemand ein Projekt ein, wird dieses natürlich auf den Brandschutz überprüft. Wurde die Lizenz einmal erteilt, fallen die Kontrollen aber nicht mehr in den Aufgabenbereich der Gemeinde – außer, es handelt sich um öffentliche Gebäude“, so Oberstaller. <BR /><BR />Für zusätzliche Kontrollen bei Privaten würde den Gemeinden das Personal fehlen. Oberstaller hebt hervor, dass in Südtirol derzeit neue Brandschutzbestimmungen in Arbeit sind. „Um diese zu regeln, ist bereits ein Treffen zwischen Gemeindenverband, Land und Zivilschutz geplant.“<h3> Mindestens eine Kontrolle im Jahr</h3>Dass die Gemeinde keine Kontrollen durchführt, bedeutet jedoch nicht, dass keine stattfinden. Wie Felix Taschler, Betreiber der Brixner Diskothek Club Max, erzählt, wird der Brandschutz in seinem Lokal jedes Jahr zweimal kontrolliert. „Durchgeführt werden die Kontrollen vom Arbeitsinspektorat, gemeinsam mit Quästur, Carabinieri und Finanzpolizei“, so Taschler. Dabei werden etwa Notausgänge und Notlichtanlagen sowie die Revision bei Feuerlöschern und Lüftungsanlagen genaustens unter die Lupe genommen. <BR /><BR />„Ebenso werden die Kenntnisse des gesamten Personals im Bereich der Arbeitssicherheit überprüft“, sagt Taschler. „Alle vier Jahre gilt es, einen Arbeitssicherheitskurs abzulegen, bei der Kontrolle müssen wir dann das Diplom vorweisen.“ Auch auf Möbel und Dekorationsartikel wird ein Auge geworfen, um sicherzugehen, dass sie nicht leicht brennbares Material enthalten. <BR /><BR />Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen reichen von Verwaltungsstrafen bis zur Schließung des Lokals, solange das Vergehen nicht behoben wurde.