Warum der Marokkaner die Strafe nicht antreten muss. <BR /><BR />Wie berichtet, wurde dem in Deutschland wohnhaften Marokkaner vorgeworfen, am 13. Februar diese Jahres im Zuge eines Besuchstermins bei seinem 2-jährigen Sohn in Bruneck (die Ex-Partnerin, ebenfalls Marokkanerin, lebt mit dem Kind in Südtirol), diesen entführt zu haben. <h3> Verfahren vor Jugendgericht noch nicht abgeschlossen</h3>Wie vom Jugendgericht entschieden – dort behängt nach wie vor ein Verfahren gegen den Vater – durfte der Marokkaner ausschließlich in Anwesenheit einer Sozialassistentin seinem Sohn begegnen. <BR /><BR />Bei einem Spaziergang mit den beiden soll der 32-Jährige der <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/drama-um-2-jaehrigen-wie-der-sozialsprengel-den-vorfall-schildert" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Sozialassistentin </a>das Kind entrissen und mit ihm in ein Auto gestiegen sein, in dem ein Freund (27) auf die beiden gewartet haben soll. Auf der Flucht in Richtung Osttirol prallten sie mit dem Wagen frontal gegen ein Wohnmobil. <h3> Kind wurde durch die Windschutzscheibe geschleudert </h3>Das Kind wurde durch die Windschutzscheibe geschleudert und erlitt schwere Verletzungen. Die beiden Männer wurden ebenfalls verletzt und von den Carabinieri nach einem Krankenhausaufenthalt <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/kindesentfuehrung-in-bruneck-warum-aus-der-haftpruefung-nichts-wurde" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">ins Gefängnis gebracht. </a><BR /><BR />Dort blieben sie <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/nach-versuchter-entfuehrung-von-2-jaehrigem-vater-verlaesst-gefaengnis" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">bis Anfang März in U-Haft.</a> Auf entsprechenden Antrag hin wurden sie in den Hausarrest überstellt. Gleichzeitig wurde über den Vater auch ein Annäherungsverbot an seinen Sohn verhängt. Einmal enthaftet kehrten beide Männer nach Deutschland zurück.<h3> Beifahrer im Falle der Körperverletzung freigesprochen</h3>Nun erwirkte der Pflichtverteidiger der beiden Männer, Rechtsanwalt Andrea Gnecchi, vor U-Richter Ivan Perathoner einen gerichtlichen Vergleich für den Vater des 2-Jährigen, der wegen Entziehung eines Minderjährigen (Art. 574 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 605 StGB) und Körperverletzung als Folge einer anderen Straftat (Art. 586 StGB) angeklagt war. <BR /><BR />Über diesen segnete Perathoner gestern 3,8 Jahre Haft ab. Für den zweiten Mann beträgt der gerichtliche Vergleich 3 Jahre Haft. Ihm wurde Mitverschulden an den beiden erstgenannten Straftaten vorgeworfen. Im Falle der Körperverletzung als Folge einer anderen Straftat wurde er freigesprochen. <h3> Keine Chance auf Haftantritt ohne europäischen Haftbefehl </h3>Zumal kein europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde und sich die beiden in Deutschland aufhalten, bleiben sie in Freiheit – zumindest, solange sie keinen Fuß nach Italien setzen.