Laut Vorhaltung der Staatsanwaltschaft am Rechnungshof seien zwischen dem 30. Juli 2020 und dem 25. Mai 2022 mehrere rechtswidrige Zugriffe auf die Elektronische Patientenakte durch Gesundheitspersonal gemeldet worden. Rechtswidrig deshalb, weil Personal zugegriffen habe, das zwar zur Datenverarbeitung befugt, aber nicht in den Behandlungsprozess der jeweiligen Patienten eingebunden gewesen sei. <BR /><BR />Der Garant für die Privacy hatte daraufhin einen Bußgeldbescheid gegen den Sanitätsbetriebes erlassen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft am Rechnungshof seien die unbefugten Zugriffe möglich gewesen, weil das IT-System der Elektronischen Patientenakte so konfiguriert gewesen sei, dass Mitarbeiter durch eine einfache Selbsterklärung Zugriff erhalten konnten – und dies, obwohl die Datenschutzbehörde dem Sanitätsbetrieb bereits im Jahr 2014 angeordnet hatte, den Zugang nur dem aktuell in den Behandlungsprozess des Patienten eingebundenen Gesundheitsfachpersonal zu gewähren.<BR /><BR />Der Schaden in Höhe von 37.000 für den Sanitätsbetrieb sei durch Unterlassung aufgrund grober Fahrlässigkeit von vier Mitarbeitern entstanden, zeigte sich die Staatsanwaltschaft überzeugt. Sie sollten das Geld zurückzahlen.<BR /><BR />Der Richtersenat (Vorsitz Richter Enrico Marinaro) am Rechnungshof sah bei zwei Beklagten keine Versäumnisse: Sie hätten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Verstöße zu verhindern. Beide wurden freigesprochen.<BR /><BR />Anders sahen die Richter die Sachlage beim Direktor der Informatikabteilung von Mai 2019 bis August 2025, Andrea Toniutti. Wie der Senat betonte, seien die rechtswidrigen Zugriffe „grundsätzlich auf die unterlassene Umsetzung von Korrekturmaßnahmen nach den von der Datenschutzsteuerungsgruppe übermittelten Meldungen“ zurückzuführen gewesen. Und diese Pflicht „oblag eindeutig dem Direktor der Informatikabteilung, der, auch wenn er nicht persönlich zu konkreten Eingriffen berufen war, zumindest gehalten war, die Durchführung der Änderungen anzuordnen und damit den notwendigen Impuls für eine ordnungsgemäße Konfiguration des Systems zu geben“. <BR /><BR />Infolge der kürzlichen Reform des Rechnungshofes, wonach ein Beklagter nur mehr zur Erstattung von maximal 30 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt werden kann (wir berichteten), muss Toniutti 5.625 Euro bezahlen. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig. Der Betrag wurde auf die Hälfte der Schadenssumme berechnet, denn seinen Vorgänger im Amt, Christian Steurer, hatte die Staatsanwaltschaft ebenfalls in der Pflicht gesehen. Steurer beantragte aber ein verkürztes Verfahren und bezahlte – mit dem Konsens der Staatsanwaltschaft – 1.870 Euro. Daraufhin erklärte der Richtersenat sein Verfahren für erloschen.