Handelstätigkeiten seien öffentlich Angestellten aber untersagt, auch, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Die Staatsanwaltschaft hatte der Lehrerin vorgeworfen, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das sah auch der Richtersenat (Vorsitz Enrico Marinaro) so: Der Betroffenen sei die Inkompatibilität ihrer Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Dienst durchaus bewusst gewesen.
Zwar habe sie bei der Schule um eine Genehmigung angesucht, dabei habe sie aber essenzielle Aspekte ausgelassen, womit der Schuldirektor sich kein genaues Bild von der Nebentätigkeit habe machen können. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig.