Das Haushaltsgesetz 2026 führt ein strenges Schweigeeinwilligungsprinzip ein: Wer innerhalb von 60 Tagen nach Arbeitsantritt keine ausdrückliche Entscheidung trifft, dessen Abfertigung fließt automatisch in einen Zusatzrentenfonds – und das unwiderruflich.<BR /><BR />Neu eingestellte Arbeitnehmer haben ab dem 1. Juli lediglich 60 Tage Zeit, um zu entscheiden, wohin ihre Abfertigung fließen soll: in den branchenspezifischen Kollektivvertragsfonds (bzw. Laborfonds, der in Südtirol als territorialer Fonds diese Rolle übernimmt), in einen anderen ergänzenden Pensionsfonds eigener Wahl oder – durch ausdrückliche Erklärung – im Unternehmen zu belassen. <BR /><BR />Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, dessen Abfertigung landet automatisch beim Branchenfonds (bzw. Laborfonds). Diese durch Schweigen getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wer hingegen aktiv wählt, seine Abfertigung im Betrieb zu lassen, kann diese Entscheidung jederzeit nachträglich ändern.<h3> Auch Bestandsarbeitnehmer betroffen</h3>Die Reform betrifft nicht nur Neuzugänge: Wer bereits im privaten Sektor beschäftigt ist und bislang nie eine formelle Wahl getroffen hat, muss dies bis 31. Dezember 2026 nachholen. Bleibt auch diese Frist ungenutzt, gilt ab 1. Jänner 2027 dasselbe: Die Abfertigung wird automatisch in die Zusatzvorsorge überführt.<BR /><BR />Walther Andreaus, Geschäftsführer des Verbraucherschutzvereins Robin, macht auf einen zentralen Punkt aufmerksam: „Die Zusatzvorsorge ist steuerlich attraktiv – statt einer IRPEF-Belastung je nach Einkommensklasse zwischen 15 und 43 Prozent zahlt man im Fonds maximal 15 Prozent, nach 35 Jahren Laufzeit sogar nur noch 9 Prozent“, erklärt er. <BR /><BR />Doch Vorsicht: „Wer nicht im Kollektivvertragsfonds (Laborfonds) landet, sondern in einem privaten offenen Fonds, kann Verwaltungskosten von über 3 Prozent pro Jahr zahlen – das kann bis zu 30 Prozent des Endkapitals aufzehren“, so Andreaus. Der Branchenfonds hingegen koste meist unter 0,5 Prozent.<BR /><BR />Hinzu kommt: Den Arbeitgeberbeitrag erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn sie dem Fonds ihrer Kategorie (bzw. dem Laborfonds) beitreten. Wer einen anderen Fonds wählt, verliert diesen Anspruch – zumindest bis Oktober 2026, wenn die vollständige Portabilität des Arbeitgeberbeitrags wirksam wird.<h3> Weniger Flexibilität bei Notlagen</h3>Ein oft unterschätzter Aspekt, wie der Verbraucherschutzverein Robin betont: Wer seine Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlt, gibt einen Teil der finanziellen Beweglichkeit ab. Für den Kauf der Erstwohnung gilt eine Wartefrist von acht Jahren, und bei Jobverlust ist der Gesamtauszug erst nach 48 Monaten ununterbrochener Arbeitslosigkeit möglich – während die Abfertigung im Betrieb bei Kündigung sofort ausgezahlt wird.<h3> VSV Robin empfiehlt: Informieren, bevor die Frist läuft</h3>Der Verbraucherschutzverein Robin empfiehlt allen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des privaten Sektors, sich frühzeitig zu informieren und die Entscheidung bewusst und informiert zu treffen – insbesondere angesichts der Unwiderruflichkeit des Schweigeeinwilligungsmechanismus. <BR /><BR />„Wer beim Kollektivvertragsfonds (Laborfonds) landet, ist in der Regel gut aufgestellt. Wer jedoch unüberlegt in einen teuren Privatfonds gerät, zahlt dafür möglicherweise Jahrzehnte“, heißt es in einer Aussendung.