Zuweisungen erfolgen „bevorzugt“ an jene, die die Tätigkeit am Wohn- oder Rechtssitz ausüben. Beide Verschärfungen gehen über das Landesgesetz hinaus, weshalb es im Juni angepasst werden soll. Nicht einverstanden ist der Verband der Privatzimmervermieter.<BR /><BR />Die neuen Regeln sind in den Beschluss zur möglichen Verlängerung der Tourismuszonen in strukturschwachen und abwanderungsgefährdeten Gemeinden verpackt, den die Landesregierung bereits vor zwei Wochen gefasst hat. Dass er erst gestern veröffentlicht wurde, hat mit den neuen Auflagen für Privatvermieter zu tun. Den Gemeinden und dem Gesetzgebungsausschuss im Landtag war ein Text vorgelegt worden, wonach Betten für Privatvermietung nur noch zugewiesen werden dürfen, wenn die Tätigkeit am Wohn- oder Rechtssitz erfolgt.<h3> Keine Pflicht, aber Vorzugstitel</h3> Im Beschluss ist die Landesregierung dann zurückgerudert. Vor einem Jahr wollte Landesrat Luis Walcher nämlich dieselbe Muss-Auflage im Landesgesetz verankern, doch wurde dies von Rom angefochten und er zog den Passus zurück. Die Rechtsämter des Landes weisen deshalb darauf hin, dass man jetzt nicht dasselbe einfach in eine Verordnung schreiben kann. Im Beschluss steht nun eine „bevorzugte“ Zuweisung von Betten an Betreiber, die im Gebäude ihren Wohn- bzw. Rechtssitz haben. Eine Pflicht ist es also nicht mehr, aber ein Vorzugstitel.<h3> Einschnitt über zweiten Satz</h3>Der eigentliche Einschnitt erfolgt aber über einen zweiten Satz. „Zuweisungen, die zur Folge haben, dass die Tätigkeit vom Antragsteller in insgesamt mehr als zwei Wohneinheiten ausgeübt wird, sind nicht zulässig.“ Konkret bedeutet dies laut Ressortchef Ulrich Höllrigl, dass neue Betten nur noch für maximal zwei Wohneinheiten beantragt werden dürfen. Wer bereits derzeit zwei oder mehr Ferienwohnungen hat, darf diese als erworbenes Recht weiter betreiben. „Neue Betten für weitere Wohneinheiten erhält er aber nicht mehr: Keine Zuweisung, falls diese zur Tätigkeit in mehr als zwei Wohneinheiten führt“, stellt Landeshauptmann Arno Kompatscher klar. <BR /><BR />Die neuen Auflagen gelten ab sofort. Nicht einverstanden ist der Verband der Privatvermieter (eigene Meldung). Landeshauptmann gibt sich davon aber unberührt: „Ich hoffe, dass das Interesse der jungen Familien auf Wohnungssuche wichtiger ist, als Verbandsinteressen.“ <h3> Erst Gesetz, dann Verordnung</h3>Allerdings hat die ganze Aktion einen Pferdefuß, denn die Verordnung ist derzeit nicht vom Landesgesetz abgedeckt. Mit Rom hat sich Walcher vor einem Jahr lediglich auf den Passus geeinigt, dass touristische Vermietung in maximal fünf Einheiten pro Gemeinde stattfinden darf. Von Wohn- und Rechtssitz sowie maximal zwei Wohneinheiten pro Betreiber steht im Gesetz jedoch nichts. „Wir werden das Landesgesetz deshalb in Kürze der Verordnung anpassen“, so Kompatscher. Normalerweise geht es umgekehrt: Erst neues Gesetz, dann Verordnung.<BR />Allemal erwartet sich Kompatscher Rekurse von Betreibern. Er ist aber zuversichtlich, dass die neuen Riegel einer Prüfung durch Gerichte standhalten. Erst vor Kurzem hat das Verfassungsgericht ein Gesetz der Region Toskana zur Begrenzung des Kurzzeittourismus bestätigt. Die Verfassung schütze zwar das Recht auf Privateigentum. „Dieses ist im konkreten Fall aber nicht so stark wie das Grundrecht Wohnen“, sagt Kompatscher.