Mit dem neuen Gesetz übernimmt das Land Südtirol die bindenden Vorgaben von EU und Staat. Auch legt das neue Gesetz die Zuständigkeit der Gemeinden und des Landes unter anderem für die Kontrollen klar fest. Die großen Lärmquellen wie Eisenbahn, Straßen und Flughäfen fallen nicht unter das neue Gesetz, da sie bereits durch EU- und staatliche Normen geregelt sind.Akustische KlassifizierungDie neuen Bestimmungen sehen vor, dass Gemeinden einen Plan für die akustische Klassifizierung vornehmen. Dafür haben sie zwei Jahre Zeit. "Dabei wird anhand der Bauleitpläne jeder urbanistischen Zone eine akustische Zone mit entsprechenden Grenzwerten zugewiesen", so der für Luft und Lärm zuständige Amtsdirektor Georg Pichler. Der Lärmunterschied zwischen verschiedenen Zonen (Wohnbau, Gewerbe usw.) darf fünf Dezibel nicht überschreiten. Für Grenzgebiete ist eine Stellungnahme der Nachbargemeinde vorgesehen. Die Einhaltung der Grenzwerte muss mit geeigneten Maßnahmen garantiert werden. Dies gilt beispielsweise auch für den Fall, dass neue Wohnzonen näher als 50 Meter an Staatsstraßen oder Schienen gebaut werden. Die Maßnahmen zum Lärmschutz, welche die Einhaltung der Grenzwerte garantieren, fließen in die Erschließungskosten ein. "Dabei muss der 'Letztgekommene' oder 'Neue' sich an die bestehende Situation anpassen", sagt Amtsdirektor Pichler, "und auch für etwaige Sanierungskosten aufkommen." Zeitliche RegelungenDas neue Gesetz beinhaltet - wie bereits das bisherige - zeitliche Regelungen für Bauarbeiten, Livemusik, Rasenmäher, Pubs und öffentliche Veranstaltungen. Ausnahmen gelten für Müllabfuhr, Ladetätigkeite, Böller- und Salutschüsse. Für bestimmte lärmintensive Tätigkeiten (neue Straßen, Schotterwerke, Brecher, Diskotheken usw.) bedarf es eines Gutachtens der Landesumweltagentur als Voraussetzung für die Baukonzession oder nötige Genehmigung. Knallkörper gelten im neuen Gesetz nicht mehr als grundsätzlich verboten. Das Gesetz überlässt den Gemeinden die Regelung dieses Bereichs.