<BR />Der Autofahrer war von einer Streife gegen Mitternacht angehalten worden, da die Beamten beobachtet hatten, dass er ein kurzes Straßenstück auf der Gegenfahrbahn gefahren war. Sie forderten den Lenker zum Alko-Test auf. Doch der Südtiroler mit eindeutig deutschem Vor- und Familiennamen beherrschte – wie er später vor Gericht erklärte – die italienische Sprache nur rudimentär. Er habe die Beamten nicht genau verstanden, und getrunken habe er auch nicht. <BR /><BR />Dass er sich dem Alko-Test nicht unterzog, hatte aber Folgen: Laut Art. 186, Absatz 7, der Straßenverkehrsordnung wird eine Weigerung rechtlich mit dem schwerwiegendsten Fall von Trunkenheit am Steuer gleichgestellt – nämlich mit über 1,5 Promille Blutalkohol. <BR /><BR />Der Südtiroler wurde zu neun Monaten Haft und 3.000 Euro Geldbuße verurteilt. Die Haftstrafe wurde in eine Geldbuße umgewandelt, sodass der Betroffene insgesamt 6.750 Euro berappen sollte. Auch sollte er sich für zwei Jahre von seinem Führerschein verabschieden.<BR /><BR /> Bevor dem Urteil Rechtskraft erwachsen konnte, legte sein Verteidiger Federico Fava Kassationsbeschwerde ein. Er pochte darauf, dass die Ordnungshüter in Südtirol vor einer Amtshandlung immer fragen müssen, ob die Muttersprache der davon betroffenen Person Deutsch oder Italienisch ist. Protokolle bzw. Bescheide seien in der jeweiligen Sprache abzufassen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmung sei der Bescheid nichtig. <h3> Urteil aus erster Instanz annuliert</h3>Die Höchstrichter gaben Fava Recht und annullierten das Urteil aus erster Instanz. Den Akten zufolge hätten die Ordnungshüter nicht nach der Muttersprache gefragt – möglicherweise aufgrund der irrigen Annahme, dass der Lenker sie zumindest in groben Zügen verstehe. Hinzu komme, dass keiner der beteiligten Beamten Deutsch konnte. <BR /><BR /> Das Gericht nimmt zwar an, dass der Südtiroler die Beamten im Großen und Ganzen verstanden haben dürfte. Doch das ändere nichts daran, dass ihm nicht ermöglicht worden sei, das Protokoll in seiner Muttersprache zu erhalten: Der Bürger müsse in der Lage sein, dessen Inhalt vollständig zu verstehen, um sein Recht auf Verteidigung uneingeschränkt wahrnehmen zu können. <BR /><BR />Auch gehe es nicht nur um die Aufforderung zum Alko-Test: Um die rechtliche Belehrung im Sinne von Art. 114 der Durchführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung zu verstehen – die beinhaltet, dass der Betroffene das Recht hat, beim Alko-Test einen Rechtsanwalt beizuziehen – erfordere es sogar fortgeschrittene Sprachkenntnisse, unterstrich das Kassationsgericht.