Und zwar über ein Dekret, das Landeshauptmann Arno Kompatscher Mitte März erlassen hat. In diesem Dekret ist neben dem Nullemissionsstandard für Neubauten ab 2030 (Art. 4, Komma 3) u. a. auch festgeschrieben (Art. 4, Komma 7), dass, wer seinen Wärme- oder Kälteerzeuger wechseln muss, entweder seinen Gesamtenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen decken oder seinen Verbrauch um 25 Prozent reduzieren oder eine Wärmepumpe installieren oder sich an ein Fernwärmenetz anschließen muss. <BR /><BR />Und genau diese beiden Absätze des Artikel 4 hat die Südtirolgas AG (das Unternehmen versorgt 64 Gemeinden in Südtirol mit Erdgas) vor dem Verwaltungsgericht angefochten und gleichzeitig den Antrag auf eine einstweilige Aussetzung des Dekretes gestellt. <BR /><BR />Denn, so das Unternehmen, ohne die Aussetzung der angefochtenen Regulierungsbestimmungen könnte ihm ein finanzieller Schaden entstehen (durch entgangene Kunden und Neuanschlüsse), der auch bei einem für das Unternehmen positiven Urteil nicht mehr gutzumachen wäre. Das Richterkollegium (Vorsitz Stephan Beikircher) folgte der Argumentation und setzte daher das Dekret einstweilen aus. <BR /><BR />In der Sache geht es dann im Jänner kommenden Jahres „zur Sache“: Die Südtirolgas AG führt hier gleich mehrere Aspekte gegen die besagten Artikel des Dekretes ins Feld. So könne, sagt der Generaldirektor des Unternehmens Michele Gilardi, etwa für Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern das Reglement unter Umständen schlicht nicht umsetzbar sein: „Wenn in meiner Wohnung die Gastherme auszutauschen ist, kann nicht das gesamte Kondominium deswegen die Energiequelle wechseln und wenn meine Wohnung keinen Balkon hat, dann kann ich auch keine Wärmepumpe installieren“, führt er als ein Beispiel an.<BR /><BR />Zudem sei erstens in der EU-Richtlinie die Rede von einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen der Maßnahmen und von der technischen und funktionellen Machbarkeit, Aspekte die das Dekret nicht berücksichtige. Zweitens sehe die EU-Richtlinie vor, dass nur im Falle einer größeren Sanierung (25 Prozent des Wertes der Immobilie) Hand an die Anlagen gelegt werden müsse „Wie das optimale Kostenniveau definiert ist, dazu muss die EU aber erst noch Richtlinien erlassen. Das Landesdekret nimmt aber überhaupt keinen Bezug darauf“, ärgert sich Gilardi weiter. <BR /><BR />Die Südtirolgas ist im Übrigen nicht allein mit der Kritik am Dekret. Auch die Verkaufsgesellschaft Selgas GmbH hat Rekurs eingereicht und auch in ihrem Fall haben die Richter die einstweilige Aussetzung verfügt.