Gute Nachricht für Gastwirte, die während der Covid-Pandemie gestraft wurden, weil sie den Green Pass nicht kontrolliert haben: Das Verfassungsgericht hat jetzt festgestellt, dass Geldstrafen und Lokalschließungen nicht in die Zuständigkeit des Landes fielen und demnach der „Südtiroler Sonderweg “ – zumindest in diesem Punkt – nicht verfassungskonform war.<h3> 400 Euro Geldstrafe und Lokalschließung </h3>Die Finanzpolizei hatte im Herbst 2021 einem Meraner Gastwirt eine Geldstrafe von 400 Euro aufgebrummt. Der Vorwurf: Er habe nicht kontrolliert, ob seine Gäste über einen gültigen Green Pass verfügten.<BR /><BR />Auch wurde das Lokal für 10 Tage geschlossen. Der Gastwirt rekurrierte dagegen am Bozner Landesgericht, sein Rechtsanwalt Mark Antonio De Giuseppe warf dabei verschiedene Verfassungsfragen auf.<BR /><BR />Zivilrichter Morris Reccla fror das Verfahren ein und leitete den Fall zur Überprüfung ans Verfassungsgericht in Rom weiter. Dort vertrat Rechtsanwalt Alessandro Fusillo den Rekurssteller.<h3> Artikel 36 und 37 gekippt</h3>Nun wurde die Entscheidung veröffentlicht, in der das Verfassungsgericht dem Gastwirt teilweise Recht gibt: Artikel 36 und 37 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020 („Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten“), die Strafen und Lokalschließungen regeln, seien verfassungswidrig.<BR /><BR /> Denn: Der Landesgesetzgeber habe „mit der Regelung der Bußgeldfolgen für die Verletzung der Pflicht zur Kontrolle des Green Pass in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Staates im Bereich der internationalen Prophylaxe eingegriffen“. <BR /><BR />Auch das Staatsgesetz sah damals die Kontrollpflicht des Green Pass vor, ebenso Lokalschließungen im Fall von Verstößen (wenn auch weniger lang als laut Landesgesetz) sowie Geldstrafen. <h3> „Ausschließliche Zuständigkeit des Staates“</h3>Dass die Geldstrafen des Landes gleich hoch gewesen seien wie jene des Staates, tue nichts zur Sache, so die Verfassungsrichter: Ausschlaggebend sei, dass es „dem regionalen und Landesgesetzgeber verwehrt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates fallen, und sei es auch nur, um staatliche Bestimmungen wiederzugeben oder darauf zu verweisen“.<BR /><BR />Nachdem das von höchster Stelle geklärt wurde, dürfte das Zivilverfahren am Landesgericht bald wieder aufgenommen werden. „Da die Rechtsgrundlage wegfällt, auf der die Strafen basieren, dürften diese annulliert werden“, sagt Rechtsanwalt De Giuseppe. <h3> Nun können sich auch andere Südtiroler Gastwirte gegen diese Strafen wehren </h3>Der Strafbescheid für seinen Mandanten hatte nämlich nur auf das Landesgesetz Bezug genommen. Und: Der Meraner Gastwirt könnte auch Schadenersatz einklagen für die 10 Tage, an denen er sein Lokal geschlossen halten musste, so De Giuseppe. <BR /><BR />Aufgrund dieser Maxime können sich jetzt auch andere Südtiroler Gastwirte, die in der gleichen Lage sind, gegen die Strafen wehren. <BR /><BR /> Viele dürften es aber nicht sein, meint HGV-Präsident Manfred Pinzger. „Absolute Zahlen kann ich keine nennen, aber ich weiß nur von relativ wenigen Strafmandaten bzw. vereinzelten Fällen. Der Großteil unserer Mitglieder hat kontrolliert, ob die Gäste den Green Pass vorweisen konnten.“