Die Vorgeschichte ist lang und bekannt. Die genannten Umweltverbände wollten die Teilrodung des Auwaldes in der Industriezone Brixen-Süd, in ihren Augen ein Gebiet mit besonderer landschaftlicher Bindung, verhindern. Sie klagten gegen die Progress Holding AG, die dort ihre Produktionsfläche erweitern will, sowie gegen die Landes- und Gemeindeverwaltung, die die entsprechende Bauleitplanänderung genehmigt hatten. Sie forderten die Aufhebung aller Verfahrensschritte, nachdem sie eine Aussetzung des Rodungsdekretes vom 5. März 2026 erwirkt hatten.<BR /><BR />Das Verwaltungsgericht hat nun das Urteil zur Verhandlung vom 22. Juli veröffentlicht. Darin werden alle Rekursgründe als unzulässig und inhaltlich unbegründet abgewiesen. Es wird auch festgehalten, dass der Auwald gar kein Auwald mehr ist.<BR /><BR />In dem Urteil zeichnet das Gericht die Verfahrensschritte nach und nimmt zu allen Rekursgründen inhaltlich Stellung. Obwohl es bereits zuvor festgestellt hatte, dass der Rekurs wegen „fehlender Aktivlegitimation“ als unzulässig abzuweisen sei, die beiden Vereine nicht hätten nachweisen können, dass sie überhaupt klageberechtigt seien.<BR /><BR />So wird u.a. auf das Argument der Provinz verwiesen, wonach das Artenschutzzentrum St. Georgen laut dem staatlichen Register des Dritten Sektors RUNTS nur sieben Mitglieder habe. „Mit einer derart geringen Anzahl an Mitgliedern, die voraussichtlich im Raum Bruneck, wo sich der Sitz des Vereines befindet, anzusiedeln sind, kann deshalb nicht argumentiert werden, dass dieser Verein in Vertretung der von der hier bekämpften Bauleitplanänderung in der Gemeinde Brixen betroffenen Gemeinschaft auftreten würde“, heißt es im Urteil.<BR /><BR />Behauptungen, wonach die strategische Umweltprüfung fehlerhaft sei, Alternativstandorte nicht geprüft worden seien und ein negatives Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft missachtet worden sei, werden widerlegt. Zur naturschutzfachlichen Wertigkeit des Auwaldes verweist das Urteil auf Gutachten, wonach das Areal „nicht die typischen Eigenschaften eines Auwaldes aufweist, sondern aufgrund der mangelnden Verbindung zum Wasserlauf des Eisacks sich mehr und mehr zu einem herkömmlichen Wald gewandelt hat“. Die typische Überschwemmungsdynamik fehle, Fichten hätten die typischen Laubbäume teilweise ersetzt.<BR /><BR />Auch den Punkt der Rekurssteller, dass Rodungen außerhalb der Balz-/Brutzeit vom 1. September bis 28. Februar erfolgen müssten, weist das Gericht als unbegründet zurück. Es gebe nur eine Bestimmung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Brut- und Nestplätze. Im konkreten Fall seien diese bei einer Ortsbegehung vor Beginn der Schlägerung ausgeschlossen worden.