Das Kassationsgericht unterstrich jetzt, dass – ungeachtet der Vorsichtspflicht für Lenker von Einsatzfahrzeugen – die Schuld beim anderen Verkehrsteilnehmer liegt, wenn er nicht sofort anhält.Die Höchstrichter bestätigten, dass Einsatzkräfte – Rettungswagen, Polizei, Carabinieri, Feuerwehr usw. – sich laut Straßenverkehrsordnung vor Kreuzungen vergewissern müssen, dass sie freie Fahrt haben.Dies enthebe andere Verkehrsteilnehmer aber nicht ihrer Pflicht, sofort anzuhalten – sobald sie die ersten Sirenentöne hören. Diese Pflicht wiege schwerer als eine eventuelle Verletzung der Vorsichtspflicht des Einsatzwagens.rc__________________________________________________________________________Mehr zum Fall und den Aussagen des Klägers lesen Sie am Dienstag im Tagblatt "Dolomiten".