Unter einen tragischen Fall aus Südtirol aus dem Jahr 2007, der italienweit Schlagzeilen machte, hat das Kassationsgericht jetzt einen Schlussstrich gezogen. Das Urteil der Zivilsektion am Oberlandesgericht Bozen, wonach die Großeltern eines tot geborenen Kindes Anrecht auf Schadenersatz haben, ist damit rechtskräftig. <BR /><BR />Die Schwangerschaft einer Frau war problemlos verlaufen, im Spital war man von einer risikolosen Geburt ausgegangen. Doch als die Schwangere in den Wehen lag, sollen ihre Werte plötzlich von der Normalität abgewichen sein. <BR /><BR />Von dem Moment an hätte die Hebamme einen Arzt alarmieren müssen, befand ein Gutachter. Eine genauere Überwachung des Wohlergehens des Kindes hätte es ermöglicht, rechtzeitig einzugreifen. Doch das Kind kam tot zur Welt. Auf strafrechtlicher Ebene wurde über die Hebamme ein Vergleich abgesegnet.<h3> Je 20.000 Euro Schadenersatz</h3> Die Eltern der Mutter und des Vaters des gestorbenen Kindes strengten – vertreten von den Rechtsanwälten Nicola Nettis und Ernest Cuccarollo – ein Zivilverfahren am Bozner Landesgericht an. Sie beklagten, um die Chance gebracht worden zu sein, Großeltern zu werden. Sie bekamen Recht, der Sanitätsbetrieb wurde zur Zahlung von je 20.000 Euro Schadenersatz an jeden der vier Kläger verurteilt. <BR /><BR />Laut Gericht sei die Erwartung der Kläger zunichte gemacht worden, eine Bindung zu dem Kind zu beginnen und es aufwachsen zu sehen. Das Oberlandesgericht schloss sich dem richtungsweisenden Urteil an: Der Schaden fuße auf dem Verlust einer gefühlsmäßigen Verwandtschafts- bzw. Nähebeziehung. Nun hat auch das Kassationsgericht den Schadenersatzanspruch der Großeltern bestätigt: Die Chance auf eine Beziehung zum Kind beginne schon im Mutterleib.