"Grundsatz ist, dass die Wertsteigerung, die eine Immobilie im Zuge eines Raumordnungsvertrags erfährt, die Basis der Schätzung bildet", erklärte Vermögenslandesrat Florian Mussner auf der Pressekonferenz der Landesregierung.Öffentliche Körperschaften dürfen sei 2007 mit Privaten Raumordnungsverträge schließen, im Vorjahr wurden allerdings zwei Einschränkungen vorgesehen. So muss nun zwischen den Leistungen, die die Gemeinde erbringt, und jenen des Privaten ein mittelbarer Zusammenhang bestehen. Dazu kommt, dass der Wert der beiden Leistungen - jener der Gemeinde wie jener des Privaten - geschätzt werden muss. Diese Schätzung muss auf der Grundlage verbindlicher Richtlinien erfolgen, die von der Landesregierung genehmigt worden sind. Künftig gilt, dass die Schätzung des Werts der Flächen, die eine Gemeinde im Zuge eines Raumordnungsvertrags übernimmt (und für ein gemeinnütziges Vorhabens nutzt), nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes erfolgt. Damit steht fest, wie hoch der Wert der Leistung des Privaten ist.Der Wert der Gegenleistung der Gemeinde wird dagegen auf der Grundlage eines einfachen Grundsatzes geschätzt: Die Basis der Schätzung bildet die Wertsteigerung, die sich aus einer Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung ergibt. Diese Wertsteigerung ist die Differenz zwischen dem Wert eines Grundstücks vor und nach der Ausweisung als Bauland. In diese Schätzung fließt auch die Lage der Fläche im Ortskern oder außerhalb ein, nachdem diese den Ausgangswert (jenen vor der Umwidmung also) mitbestimmt.