„Auch in Zukunft wird jedes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen“, stellt Galateo klar. Und „diese fachlichen Einschätzungen sind unverzichtbar und werden selbstverständlich sehr ernst genommen“, ergänzt Brunner. Andererseits sei Schotter eben auch „ein unverzichtbarer Rohstoff“. <BR /><BR /> „Auch in Zukunft wird jedes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der entsprechende Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 19/2023 über die ‚Regelung des Abbaus von Bodenschätzen‘ bleibt durch das Omnibusgesetz nämlich unverändert“, stellt Landesrat Marco Galateo dazu klar. Die geplante Änderung sehe lediglich vor, „dass die Landesregierung in Fällen, in denen ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Deckung des territorialen Bedarfs oder mit sozialen oder wirtschaftlichen Erfordernissen besteht, den Abbau in jedem Fall genehmigen kann. Und zwar, sofern angemessene Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Umweltauswirkungen zu minimieren und die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen.“<BR /><BR />In diesem Sinne, so Umweltlandesrat Peter Brunner, „sind und bleiben die Gutachten der Fachgremien und des Umweltbeirats ein wesentlicher Bestandteil jedes Genehmigungsverfahrens“. Dort würden ausgewiesene Experten arbeiten, deren Bewertungen „eine wichtige Grundlage für Entscheidungen“ darstellten. Diese fachlichen Einschätzungen seien „unverzichtbar und werden selbstverständlich sehr ernst genommen“. <h3> <h3> „Politik muss Interessen abwägen“</h3></h3>Brunner verweist aber auch darauf, dass gerade beim Schotterabbau unterschiedliche öffentliche Interessen aufeinandertreffen: „Einerseits gilt es, Umwelt und Landschaft bestmöglich zu schützen. Andererseits ist Schotter ein unverzichtbarer Rohstoff für den Wohnbau, für öffentliche Infrastrukturen und für zahlreiche Bauvorhaben.“ Und deswegen bestehe die Aufgabe der Politik darin, „diese Interessen gegeneinander abzuwägen und eine Entscheidung im Sinne des Gemeinwohls zu treffen“. Gutachten könnten politische Entscheidungen vorbereiten, sie könnten diese aber nicht ersetzen. <BR /><BR />Die Zahl der Anträge auf Eröffnung neuer Steinbrüche sei in den vergangenen Jahren zurückgegangen, was insgesamt zu einem Rückgang der Anzahl aktiver Steinbrüche auf Landesebene geführt habe, gibt Galateo zu bedenken. Zudem habe man bereits mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 19/2023 verschiedene Neuerungen eingeführt, darunter beispielsweise die Verpflichtung, den Bedarf an der beantragten Materialmenge nachzuweisen, sowie – für Steinbrüche mit einem Volumen von mehr als 30.000 m³ – die Verpflichtung, jährlich eine 3D-Vermessung vorzulegen. „Auch die erforderlichen Unterlagen weisen heute einen deutlich höheren Detaillierungsgrad und ein höheres Maß an Professionalität auf, insbesondere in Bezug auf Umweltaspekte“, sagt Galateo. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Erhebung des territorialen Bedarfs: „Ohne diese Daten wird es niemals möglich sein zu beurteilen, ob die genehmigten Abbaumengen den Südtiroler Bedarf decken oder ob sie zu gering sind, wie uns vielmehr von den Unternehmen der Branche mitgeteilt wird“.<BR /><BR />„In der Substanz wird sich jedoch wenig durch die Neuregelung ändern“, glaubt Brunner. Denn bereits heute könne die Landesregierung im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde einen Abbau auch dann genehmigen, wenn ein negatives Gutachten vorliege. Künftig erfolge dies unter den Voraussetzungen des neu formulierten Artikels im Grubengesetz. „Und selbstverständlich bleibt auch künftig der Rechtsweg bestehen: Entscheidungen der Landesregierung können weiterhin vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden“, so Brunner.