„Das neue Autonomiestatut sichert den Schülern das Recht auf Unterricht in ihrer Sprache (Art. 19). Nach Inkrafttreten der Zweisprachigkeits-Pflicht im öffentlichen Dienst (Dekret des Präsidenten der Republik DPR 752/1976) wurde vielen italienischen Eltern bewusst, wie wichtig es sei, dass ihre Kinder möglichst früh die deutsche Sprache erlernten. In den ersten 3 Jahren der Zweisprachigkeitsprüfungen schafften diese nur 36 Prozent der italienischen Kandidaten, fast 2 Drittel flogen durch. <BR /><BR />In der Folge versuchten immer mehr italienische Eltern ihre Kinder in deutsche Kindergärten und Schulen einzuschreiben. Der Deutschunterricht als Zweitsprache in den italienischen Schulen genügte vielen nicht. Laut Autonomiestatut haben die Eltern das Recht, die Kinder in die Schule ihrer Wahl einzuschreiben (Art. 19,3). Die Schulordnung schränkte es allerdings insofern ein, dass das auf keinen Fall Einfluss auf die Unterrichtssprache haben darf (Art. 8 DPR 116/1973).<h3>Wie schaut die geltende Regelung aus?</h3>Das DPR 301/1988 regelt den Fall, wenn die Einschreibung von Schülern die Leistungsfähigkeit der Schule beeinträchtigen, da diese Schüler nicht eine angemessene Kenntnis der für die besuchte Schule vorgesehenen Unterrichtssprache besitzen, um am Unterricht in der Klasse mit Erfolg teilzunehmen.<BR /><BR />Zwischen dem 20. und dem 25. Tag nach Schulbeginn unterbreitet, nach Anhören des Elternteils (oder des volljährigen Schülers), die Frage:<BR /><BR />a) (bei Kindergärten) die Kindergärtnerin mit begründetem Antrag dem Kindergarten-Beirat;<BR /><BR />b) (bei Schulen) der Direktor, mit begründeten Antrag des Lehrers oder des Klassenrates, einer Kommission von Sachverständigen, die paritätisch aus je 2 Mitgliedern und einem Ersatz der deutschen und italienischen Sprachgruppe besteht. Sie werden alle 3 Jahre von den Schulamtsleitern ernannt.<BR /><BR />Der Kindergartenbeirat bzw. die Kommission müssen (Pflichtakt) innerhalb der Fallfrist von 10 Tagen mit begründeter Maßnahme über eine eventuelle Einschreibung in den Kindergarten bzw. in die Schule der anderen Unterrichtssprache entscheiden (Art. 1,4 DPR 301/1988). Die Eltern können dagegen bei der Autonomen Sektion Bozen des Verwaltungsgerichts Berufung einlegen (Art. 19,3 Autonomiestatut; Art. 1,5 DPR 301/1988).<h3> Problem hat sich verschärft</h3>Das Problem hat sich verschärft, weil es sich nicht mehr allein um Italiener handelt, sondern auch um ausländische Kinder, bei denen ein Abschieben in eine andere Schule keinen Sinn macht, wenn sie beide Sprachen nicht beherrschen. <BR /><BR />Ein Ausweg wäre, für alle, die die Sprache der gewünschten Schule nicht kennen, ein verpflichtendes Semester oder Schuljahr zur Spracherlernung oder zumindest verpflichtende, schulbegleitende Kurse vorzusehen.<BR /><BR />Es geht darum, ein Gleichgewicht zwischen 2 entgegengesetzten verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu finden, einerseits dem Recht der Eltern, die Schule für ihre Kinder zu entscheiden, und dem Recht des Kindes auf muttersprachlichen Unterricht. Bei allen Schwierigkeiten ist erfreulich, dass der Wille zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Integration zugenommen hat.“ <BR />