Heuer im Jänner war die Jugendliche, die die dritte Klasse einer italienischen Mittelschule in Südtirol besucht, für zwei Tage der Schule verwiesen worden. Beschlossen hatte die Disziplinarmaßnahme der außerordentliche Klassenrat – aufgrund von „im schulischen Kontext unangemessenen Vorfällen“, an denen die Schülerin „während des Unterrichts“ beteiligt gewesen sei. <BR /><BR />Der Rekurs der Eltern wurde von der Schlichtungskommission der Schule abgewiesen, woraufhin sie vors Verwaltungsgericht zogen. Die Eltern beanstandeten, dass im Vorhaltungsprotokoll nirgends aufgeführt worden sei, was ihre Tochter eigentlich – konkret – getan haben sollte. Die Schule habe ihnen nur einige der Unterlagen, die im Klassenrat geprüft worden waren, zugänglich gemacht, und das auch erst, nachdem die Schlichtungskommission den Verweis bereits bestätigt hatte und dieser schon vollstreckt war. <BR /><BR />Die Eltern beanstandeten insbesondere, dass sie erst da erfahren hätten, dass auch die Kommission für Mobbing/Cybermobbing tätig geworden sei, niemand habe sie vorher darüber informiert. Auch führten sie an, dass sowohl im Klassenrat, der den Verweis ausgesprochen, als auch in der Schlichtungskommission, die über die elterliche Anfechtung befinden musste, die Schuldirektorin den Vorsitz hatte.<BR /><BR /> Das Verwaltungsgericht (Präsident Richter Stefan Beikircher, Urteilsverfasser und Gerichtsrat Michele Menestrina, Gerichtsrätin Alda Dellantonio, Gerichtsrat Fabrizio Cavallar) gab dem Rekurs der Eltern statt. <BR /><BR />Wie im Urteil klargestellt wird, wäre die Schule gesetzlich verpflichtet gewesen, den Eltern von Anfang an das Protokoll der Klassenratssitzung sowie die Unterlagen, auf die sich der Rat nach eigenen Angaben bei seiner Entscheidung gestützt hatte, zur Verfügung zu stellen. Das Gericht sah das Verteidigungsrecht der Eltern als verletzt bzw. eingeschränkt an, auch ortete es einen Verstoß gegen die Schülercharta: Dieser zufolge stehe der Vorsitz der Schlichtungskommission nämlich einem Elternvertreter zu, und nicht der Direktorin. <BR /><BR />Das Verwaltungsgericht erklärte den Schulverweis für nichtig und verdonnerte die Schule, die Verfahrenskosten der Eltern in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung beim Staatsrat ist möglich.