Immer öfter klingelt das Telefon in der VZS, weil Bürger sagen, dass sie plötzlich Stromrechnungen von einem Anbieter mit Sitz in Padua erhalten, den sie überhaupt nicht kennen. <BR /><BR />Manche würden sich vage an ein Telefonat erinnern, bei dem ein Angebot angepriesen wurde – jedoch seien sich die Personen sicher, am Telefon keinen Vertrag abgeschlossen zu haben. Andere wiederum könnten sich an überhaupt kein Verkaufsgespräch erinnern. <BR /><BR />Dennoch trudeln die Rechnungen für Strom und Gas ins Haus – und die Rechnungen sind hoch, heißt es von der Verbraucherzentrale – weil dieser Anbieter sehr teuer ist: teilweise über 1 Euro pro Kilowattstunde (kWh).<BR /><BR /><b>Aufsichtsbehörde hat Dringlichkeitsverfügung verordnet</b><BR /><BR />Diese Fälle seien – in Südtirol und in Italien – dermaßen zahlreich, dass die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt auf den Plan getreten ist. Mit einer Dringlichkeitsverfügung gegen Facile Energy wurde verfügt, dass provisorisch, bis zur Klärung der Angelegenheit:<BR /><BR />- <b>Keine Verträge per Teleselling</b> mehr aktiviert werden dürfen, ohne dass der eindeutige Willen zum Vertragsabschluss klar feststeht;<BR /><BR />- <b>Keine Tätigkeiten zur Zahlungseintreibung</b> mehr durchgeführt werden dürfen, falls die Kunden Beschwerde eingereicht haben;<BR /><BR />- <b>Keine Lieferungsunterbrechungen</b> mehr durchgeführt oder angedroht werden dürfen, falls die Kunden Beschwerde eingereicht haben, und ohne angemessene Vorlaufzeit.<BR /><BR />Dieses Eingreifen der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt ist sehr wichtig, heißt es von der Verbraucherzentrale. Grundsätzlich sei in solchen Fällen aber der einzelne Vertrag nicht von den Entscheidungen der Aufsichtsbehörde betroffen. <BR /><BR />Mit anderen Worten: „Auch wenn eine Geldstrafe verhängt wird, liegt es am Einzelnen, sich entweder um die Wiederaufnahme des alten Vertrages oder um die Aktivierung eines neuen Vertrages zu kümmern.“<BR /><BR /><b>Was zu tun ist</b><BR /><BR />Wichtig sei in erster Linie, eine schriftliche Beschwerde per Einschreiben mit Rückantwort oder PEC einzureichen, damit der Beschwerdefall genau dokumentiert ist, heißt es von der Verbraucherzentrale. <BR /><BR />Daher von allem eine Kopie aufbewahren, auch von eventuellen SMS, Audiodateien, usw. Diese Beschwerde (bei Vorhandensein einer Rechtsschutz-Polizze prüfen, ob ein Anwalt beauftragt werden kann) sei die Grundlage für alle weiteren Schritte gegen den Anbieter. <BR /><BR />Bei der VZS sind Beschwerdevorlagen erhältlich, die per E-Mail an info@verbraucherzentrale.it angefordert werden können.<BR /><BR />Der Anbieter muss dann innerhalb von 30 Tagen eine begründete Antwort geben. Erfolgt die Antwort nicht innerhalb dieser Fristen, steht den Verbrauchern eine automatische Entschädigung zu (von 25 – 75 Euro).<BR /><BR /> Eine Lieferungs-Unterbrechung aufgrund der Nicht-Bezahlung einer Rechnung kann nicht durchgeführt werden, ohne dass den Kunden per Einschreiben eine Mahnung mit Vorwarnung der Unterbrechung zugeschickt wird (insbesondere, wenn in Bezug auf die Rechnung eine Beschwerde vorliegt).<BR /><BR /><b>Rückkehr zum vorherigen Anbieter</b><BR /><BR />Die offizielle Rückhol-Prozedur sei sehr aufwändig und dauere lange, so die VZS. Schneller sei es, aktiv zum alten – oder einem anderen, günstigeren Anbieter – zurück zu wechseln.