<b>Von Martina Hofer</b><BR /><BR />Skitourengeher in Südtirol sind momentan gleich doppelt in der Misere: Zum einen fehlt der Schnee in den Bergen, zum anderen die rechtliche Sicherheit, was das Tragen eines Helmes betrifft, wenn sie mit ihren Tourenskiern unterwegs sind.<BR /><BR />Seit dieser Saison gilt in Italien nämlich die Helmpflicht für Skifahrer und Snowboarder. Das Tragen eines Helms ist aber auch für Rodler, Böcklfahrer und Skitourengeher Pflicht, wenn sie in Skigebieten auf präparierten Pisten bzw. Rodelbahnen unterwegs sind. <BR /><BR />Doch genau deshalb laufen beim Südtiroler Alpenverein (AVS) die Telefone heiß – und auch die „Zett“ hat schon Zuschriften erhalten. Denn für viele Skitourengeher ist unklar, wer wann welchen Helm aufsetzen muss. „Die Leute sind sehr verunsichert“, bestätigt der AVS-Geschäftsführer Cristian Olivo und versteht den Unmut – vor allem, weil in gar einigen Skigebieten bereits Geldstrafen an Ski- und Pistentourengeher ausgestellt worden sind. Das Problem: Für das neue Staatsgesetz zur Helmpflicht gibt es noch keine Durchführungsbestimmungen, die klar regeln, wie die Helmpflicht konkret angewandt werden muss. Damit fehlt den Skialpinisten die rechtliche Sicherheit darüber, wie sie sich verhalten sollen. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1259511_image" /></div> <BR /> Muss ein Pistentourengeher beispielsweise den Helm bereits im Aufstieg tragen oder im Rucksack und bei der Kontrolle zeigen? „Im staatlichen Gesetz gibt es keinen Passus dazu. Klar ist nur, dass für die Abfahrt auf den Skipisten Helmpflicht besteht“, schreibt der AVS dazu in einer Presseaussendung und stützt sich auf Informationen des Funktionsbereichs Tourismus des Landes. Auf die Frage, wie Winterwanderwege oder Verbindungswege, die unter Umständen eine Piste kreuzen, zu behandeln sind, heißt es dazu hingegen: „Grundsätzlich ist der Skigebietsbetreiber verpflichtet, die Skipiste abzusichern. Das Skipistengesetz regelt nur die Skipisten und Rodelbahnen, nicht aber Wege für Fußgänger.“ Konkrete Infos klingen wohl anders. <BR /><BR />„Wer also nichts riskieren möchte, sollte sich am besten im jeweiligen Skigebiet direkt informieren“, rät Olivo und verweist auf die Homepage des AVS, wo eine aktualisierte Liste der Südtiroler Skigebiete zu finden ist, die eigene, lokale Regelungen für Pistentouren bei Tag und am Abend erlassen haben – denn der Aufstieg auf Pisten ist in Südtirol grundsätzlich strengstens verboten. <BR /><BR />„Hätten wir eine normale Schneelage, wäre das Problem sicher weniger akut, denn Skitourengeher versuchen grundsätzlich ja, Pisten zu meiden. Momentan ist es aber fast ein Ding der Unmöglichkeit, über offenes Gelände oder Forstwege abzufahren“, so der AVS-Geschäftsführer. <h3> Skialpinismushelm ist nicht für Skipiste zulässig</h3>Diese „gezwungene“ Nutzung des weißen Weges nach unten wirft ein weiteres Problem auf, nämlich jenes der Art des Helmes. Denn die für Skialpinismus zertifizierten Helme, welche Tourengeher im freien Gelände tragen, sind nicht für Skipisten homologiert. Laut neuem Gesetz darf man nur mit entsprechend zertifizierten Skihelmen auf Pisten abfahren. „Wer also mit einem Skialpinismushelm vom Gipfel fährt und auf dem letzten Kilometer zum Parkplatz die präparierte Skipiste benutzt – was in gar einigen Gebieten des Landes unumgänglich ist – riskiert eine Geldstrafe. Der Skitourengeher müsste theoretisch also mit dem Skihelm auf den Gipfel oder gar zwei Helme mitführen, wobei der sperrige Skihelm kaum in einem Rucksack Platz hat“, weiß Olivo.<BR /><BR />Wann mit den Durchführungsbestimmungen zum neuen Staatsgesetz zu rechnen ist, ist derzeit unklar. Wer bereits eine Strafe erhalten hat, kann sie gleich in reduziertem Ausmaß begleichen oder Einwand erheben. Erfolgt beides nicht bzw. wird der Einwand nicht angenommen, wird ein Bußgeldbescheid zugestellt; dagegen ist ein Rekurs beim Friedensgericht möglich.