Wie gestern am Landesgericht in Bozen durchsickerte, hatte der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft offenbar in Vergangenheit ein Postamt in Südtirol aufgesucht, um dort ein Bankkonto zu eröffnen. Dabei legte er dem Personal des Postamtes ein vermeintliches Ausweisdokument vor, das seine Identität bescheinigen sollte. Schon beim ersten Blick darauf hatten die Mitarbeiter jedoch Verdacht geschöpft, denn das Dokument sei aufgrund verschiedenster Merkmale eine offensichtliche und unübersehbare Fälschung gewesen. Auf Nachfrage, woher das besagte Dokument stamme, habe der Mann ganz offen erklärt, dass er den Ausweis zuvor in Neapel gekauft habe.<h3> Fälschung derart offensichtlich</h3>Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo sich der Angeklagte wegen des Verdachts auf Falschbeurkundung, also dem Vorzeigen eines mutmaßlich gefälschten Dokumentes, verantworten musste. Trotz des klaren Tatbestandes zog der Vorfall für den Angeklagten aber keine juridischen Konsequenzen mit sich. Das Verfahren vor dem Landesgericht endete mit einem Freispruch. Die Begründung: Die Fälschung sei nämlich derart offensichtlich gewesen, dass es an der notwendigen Täuschungsabsicht fehlte. Dem Angeklagten könne daher nicht nachgewiesen werden, dass er versucht habe, jemanden bewusst und auf kriminelle Art und Weise hinters Licht zu führen.