Es gibt mehrere Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu Papier zu bringen. Experte Burkard Zozin, Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Bozen, zeigt die verschiedenen Testamentsformen auf und erklärt anschließend auch, wer Anspruch auf gesetzliche Pflichtteile hat. <BR /><BR /><BR /><b>Das eigenhändig handgeschriebene Testament</b><BR /><BR />Diese Form des Testaments schreiben Sie selbst. Sie müssen es eigenhändig handschriftlich und lesbar verfassen, mit Datumsangabe sowie mit einer eindeutigen Überschrift, wie zum Beispiel „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ versehen und am Ende mit ihrem vollen Namen unterschreiben, damit Ihr Testament gültig ist. Kein Teil davon darf mit Maschine bzw. Computer geschrieben sein. Es kann jedes beliebige Blatt Papier verwendet werden. Wie Burkard Zozin betont, darf diese Form des Testaments nicht von Zeugen unterzeichnet werden. <BR /><BR />Auch wenn man diese Art von Testament einfach zu Hause verwahren kann, rät Burkard Zozin, das handschriftliche Testament zur Aufbewahrung einem Notar anzuvertrauen. Dadurch hat man die Garantie, dass es nach dem Tod veröffentlicht wird und schließt aus, dass es verloren geht oder nicht gefunden wird. In diesem Fall sollte man einer Vertrauensperson mitteilen, wo das Testament hinterlegt ist. <BR /><BR /><b>Noch ein wichtiger Hinweis des Experten:</b> Anders als in anderen Ländern ist in Italien ein gegenseitiges handschriftliches Testament (also wenn 2 oder mehrere Personen auf einem Blatt Papier ihren letzten Willen mitteilen) verboten, sprich null und nichtig. <BR /><BR />Die Vorteile eines handschriftlichen Testaments liegen auf der Hand: Es kann ohne Aufwand und Kosten jederzeit und überall verfasst, geändert oder widerrufen werden. Ein handschriftliches Testament schreiben Sie üblicherweise dann, wenn die Vermögensverhältnisse klar sind und keine Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind.<BR /><BR />Wenn Sie sich bei der Formulierung unsicher sind, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Formulierungen im Testament auch rechtssicher sind und tatsächlich Ihrem letzten Willen entsprechen.<BR /><BR />Verhältnisse zu Angehörigen und auch Vermögensverhältnisse ändern sich manchmal im Laufe der Jahre. Den Inhalt ändern können Sie, indem Sie das ältere Testament einfach vernichten und ein neues schreiben.<BR /><BR /><b><BR />Das öffentliche Testament</b><BR /><BR />Das öffentliche Testament wird vom Notar in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass Sie sich bei Bedarf eingehend vom Notar beraten lassen können. Fehler und Unklarheiten können so von vornherein vermieden werden. <BR />Gleichzeitig wird durch die besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht oder unterdrückt wird. Andererseits entstehen aber bei der Errichtung des öffentlichen Testaments wiederum Kosten, die Sie selber tragen müssen. Da die Kosten variieren, informiert man sich am besten direkt bei der jeweiligen Notariatskanzlei.<BR /><BR /><b><BR />Das geheime Testament</b><BR /><BR />Der Vollständigkeit halber wird hier auch das geheime Testament genannt. Dieses Testament wird vom Erblasser oder auch einer dritten Person geschrieben und beim Notar hinterlegt, diese Form wird aber eher selten verwendet. <BR /><BR /><BR /><b>Wertvolle Tipps des Experten</b><BR /><BR />Was Burkard Zozin besonders betont: <b>Nicht verheiratete Paare</b> sollten unbedingt frühzeitig ein Testament – egal ob handgeschriebenes oder öffentliches – verfassen, um den zurückgebliebenen Partner abzusichern. (zum Beispiel, wenn nur einer Eigentümer der Wohnung ist) Denn der zurückgebliebene Lebenspartner zählt nicht zu den gesetzlichen Erben und schaut, wenn kein Testament da ist, komplett durch die Finger. <BR /><BR />Übrigens: Falls aus dieser nichtehelichen Partnerschaft keine Kinder hervorgegangen sind bzw. es auch keine Kinder aus anderen Beziehungen gibt, sind nur die Eltern Pflichterben, die Geschwister hingegen nicht. <BR /><BR /><b><BR />Pflichtteil</b><BR /><BR />Mit dem Testament kann ein Erbe einem anderen Erben bevorzugt werden. Allerdings sind dabei genaue gesetzliche festgelegte Grenzen einzuhalten. Das Gesetz sieht nämlich Mindestanteile (Pflichtteile) für den Ehegatten, sowie die Vorfahren und die Kinder vor.<BR /><BR />Wichtig zu wissen: Das Wohnrecht für jene Wohnung, die zum Familienwohnsitz bestimmt wurde, sowie das Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegenständen dieser Wohnung, wenn es Eigentum des verstorben war, stehen immer dem Ehegatten immer zu. (im Gegensatz zu dem, wie bereits oben erwähnt dem nicht verheirateten Lebenspartner)<BR /><BR /><BR /><b>Hier ein Überblick über die Pflichtteile</b><BR /><BR />Wenn Ehepartner und Kinder erben: 1/3 steht dem Ehepartner zu, wenn der Gestorbene nur ein Kind hinterlässt. Hinterlässt er mehrere Kinder, steht dem Ehepartner 1/4 zu. Dem Einzelkind steht 1/3 zu, während mehreren Kindern insgesamt 1/2 zu gleichen Teilen zusteht. Der Erblasser kann somit im ersten Fall (Ehepartner und 1 Kind) über 1/3 frei verfügen und im 2. Fall (Ehepartner und mehrere Kinder) nur über 1/4.<BR /><BR />Wenn nur der Ehepartner erbt: dem Ehepartner steht die Hälfte und das Wohnrecht zu. Der Erblasser kann über die andere Hälfte frei verfügen.<BR /><BR />Wenn Ehepartner und Eltern erben: die Hälfte der Ehepartner und 1/4 den Eltern. Der Erblasser kann über 1/4 frei verfügen.<BR /><BR />Wenn nur Kinder erben: die Hälfte steht dem Kind oder 2/3 zu gleichen Teilen den Kindern zu, falls mehrere vorhanden sind. Der Erblasser verfügt frei über die Hälfte, bzw. über 1/3 bei mehreren Kindern.<BR /><BR />Wenn nur die Eltern erben: den Eltern steht 1/3 zu, über den Rest (2/3) kann der Erblasser frei verfügen.<BR /><BR />Liegt kein Testament vor, so gibt es die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erfolgt die Verteilung des Erbes laut Gesetz. Wenn jemand ein kompliziertes Testament zu machen hat, ist es in jedem Fall ratsam sich bei einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen, so Zozin abschließend. <BR /><BR /><BR />