Senioren, die über 75 Jahre alt und ohne Kinder sind, deren vorwiegendes Einkommen eine Rente ist und die um ein soziales Mindestseinkommen oder für Mietgeld und Wohnungsnebenkosten ansuchen, brauchen nur mehr einmal beim zuständigen Sozialsprengel ein Gesuch abzugeben. Die Leistung wird dann jedes Jahr von Amts wegen neu berechnet und genehmigt, ohne dass sie nochmals ansuchen müssen. „Durch diese Leistung erhalten Senioren mit sehr niedrigem Einkommen eine Aufstockung auf das Mindesteinkommen von zurzeit 597 Euro im Monat. Die jährliche Gesuchstellung war bisher eine große Hürde für die Senioren, die nun entfällt“, sagt Soziallandesrat Richard Theiner. „Damit ist es für bedürftige Senioren, deren Einkommen aus Rente ja stabil bleibt, einfacher ein Mindesteinkommen zu beanspruchen“, unterstreicht der Landesrat.Regelung gilt nicht, wenn Senioren Kinder habenDie vereinfachte Prozedur wird allerdings nicht angewandt, wenn es Kinder gibt. In diesen Fällen sind die Kinder im Sinne der Familiensolidarität zur Unterstützung verpflichtet.Für Personen im arbeitsfähigen Alter, die sich nicht aktiv um Arbeit bemühen oder nicht an vorgeschlagenen Projekten der Sozialsprengel teilnehmen, werden die Kriterien für das Soziale Mindesteinkommen hingegen verschärft. „Schon bisher wurden in solchen Situationen die Leistungen gekürzt", betont Landesrat Theiner. „Falls eine aktive Arbeitssuche nicht nachgewiesen werden kann, werden die Sanktionen nochmals verschärft, mit vollständiger Streichung der Leistung", sagt der Landesrat. Auch für Personen, dessen einziges Einkommen finanzielle Sozialhilfeleistungen sind, gelten künftig neue Regeln: So gibt es neue Höchstgrenzen für die monatlich ausgezahlten Beträge, die stärker das Niveau der Arbeitslöhne berücksichtigen. „Die Sozialhilfe ist nur als Überbrückung für Notsituationen gedacht und nicht als fixes Einkommen“, erklärt Landesrat Theiner. „Denn Sozialleistungen, die gleich hoch oder höher sind als ein Einkommen aus Arbeit, tragen nicht unbedingt dazu bei, sich konsequent um Arbeit zu bemühen“, meint Theiner. Bei jenen Personen und Familien, die nicht ausschließlich Sozialhilfeleistungen beziehen, sondern ein eigenes, wenn auch geringes Arbeitseinkommen oder eine Rente beziehen, wird die Leistungshöhe hingegen beibehalten. Künftig wird auch ein Vertreter der zuständigen Gemeinde in den Fachausschüssen der Finanziellen Sozialhilfe anwesend sein. Dadurch können gezielt Informationen zwischen Gemeinden und Sozialdiensten ausgetauscht werden. Die Änderungen gelten ab 1. Mai.