Der Vorfall hatte sich im Winter 2019 in einem Skigebiet in Alta Badia ereignet. Ein Skifahrer war ausgerutscht und unter eine Schneekatze geraten, die im Rückwärtsgang fuhr. Der Fahrer stoppte sofort, leistete erste Hilfe und alarmierte die Rettung. Der Verletzte wurde ins Spital eingeliefert. Nachdem er genesen war, erhob er schwere Vorwürfe sowohl gegen den Skiliftbetreiber als auch den Fahrer der Schneekatze und klagte auf 130.000 Euro Schadenersatz. <BR /><BR />Was war passiert? Der Kläger hatte den Tag auf der Piste offenbar so sehr genossen, dass er erst spät ins Tal abfuhr. In der Folge beanstandete er, dass der Schneekatzenfahrer unvorsichtig und fahrlässig rückwärts gefahren sei. Auch habe er zusammen mit seinen Kollegen die Schutznetze, die tagsüber die für alle Skifahrer offene Piste von einem Bereich, der nur für Skirennen benutzt werden durfte, schon vor oder kurz vor der Schließung der öffentlichen Piste entfernt. Dadurch sei er – so der Kläger – versehentlich in den gesperrten Pistenabschnitt geraten. Dieser sei durch den von den Schneekatzen aufgehäuften Schnee gefährlich gewesen, deshalb sei es wohl erst zum Sturz gekommen. Schließlich hätten die Pistenfahrzeuge nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Licht- und Akustiksignale aktiviert.<BR /><BR />Die Verantwortung des Liftbetreibers sah der Kläger unter anderem darin, dass dieser für die Sicherheit derer sorgen müsse, die bei ihm einen Skipass erstanden haben. Auch hätten sich die Betreiber vor Beginn der Arbeiten nicht vergewissert, dass sich niemand auf der Piste befand – sie hätten auch nicht bei den Skihütten nachgefragt, ob diese noch Gäste haben.<BR /><BR />Im Laufe des Zivilverfahrens kristallisierte sich aber laut Urteil heraus, dass sich weder der Liftbetreiber noch der Schneekatzenfahrer, die beide von Rechtsanwalt Enrico Ballardini aus Rovereto vertreten wurden, etwas vorzuwerfen hatten. Vielmehr liege die alleinige Schuld für den Unfall beim Kläger, und das gleich aufgrund mehrerer Verstöße, stellte Richter Ivan Rauzi fest. <BR /><BR />Der Unfall habe sich effektiv jenseits der Stelle ereignet, an der die offene Piste in den Rennbereich überging. Das Verbot, den Rennbereich zu betreten, war aber am Anfang des offenen Bereiches klar ausgeschildert, ebenso, dass die Piste wegen Instandhaltungsarbeiten um 17 Uhr geschlossen wird. <BR /><BR />Wie die „Blackbox“ der Schneekatze aufgezeichnet habe, sei der Unfall um 17.07 Uhr passiert. Das Pistenfahrzeug sei mit 3,6 km/h unterwegs gewesen, Licht und Akustiksignale hätten einwandfrei funktioniert. Der Kläger sei hingegen ziemlich schnell gefahren. <BR /><BR />Da festgestellt worden sei, dass sich der Unfall nach der Schließung der Pisten ereignet hatte – was ordnungsgemäß ausgeschildert gewesen sei –, erübrige sich auch jede Bewertung der Schneedecke und des Zustandes der Piste, so der Richter.<BR /><BR /> Augenmerk verdiene hingegen der Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls: Zeugen sei seine „Bierfahne“ aufgefallen, der Alko-Test habe knapp über ein Promille ergeben. Schließlich gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die Liftbetreiber verpflichte, die Hütten zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, dass sich keine Skifahrer mehr auf der Piste befinden – während für Skifahrer nach Schließung der Pisten sehr wohl ein Fahrverbot gelte, hob der Richter hervor<BR /><BR />Er wies die Schadenersatzforderung des Klägers ab und verdonnerte ihn dazu, die Verfahrenskosten der Beklagten in Höhe von rund 18.000 Euro zu bezahlen. Das Urteil ist richtungsweisend, vorerst aber nicht rechtskräftig.