250 Verbraucher meldeten sich seit Jahresbeginn beim Bozner Büro des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) wegen Bußgeldbescheiden aus dem Ausland. Was ist zu tun und wie sind die gesetzlichen Regeln?<BR /><BR />Eines vorweg: Im März 2016 hat auch Italien mit dem Gesetzesdekret Nr. 37 den Rahmenbeschluss des EU-Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und -bußen umgesetzt. Eine Frau aus Deutschland erhielt kürzlich einen Bußgeldbescheid einer deutschen Inkassofirma: Sie sollte über 800 Euro Strafe wegen Schnellfahren in Italien zahlen. Obwohl der Brief erst 2 Jahre nach dem Vergehen bei der Betroffenen eintraf, muss sie zahlen – die Verjährungsfrist liegt in Italien nämlich bei 5 Jahren. Die Zustellungsfrist des Bußgeldprotokolls hingegen bei 360 Tagen – „aber derzeit sind uns keine Fälle bekannt, in denen Einspruch gegen die nicht eingehaltene Zustellungsfrist erhoben wurde“, so Berto.<BR /><BR /><embed id="dtext86-62278195_quote" /><BR /><h3> Inkassobüros in ganz Europa mit Eintreiben von Bußgeldern beauftragt </h3>In den vergangenen Jahren prangerten Verbraucherschützer in Österreich und Deutschland die Praxis italienischer Behörden, Inkassobüros mit dem Eintreiben der Bußgelder im Ausland zu beauftragen, an. Doch sei das in vielen europäischen Ländern üblich, erklärt die Rechtsexpertin. <BR /><BR />Wichtig für die Italien-Urlauber aus dem Ausland: Ob die Gebühren des Inkassobüros berechtigt sind oder nicht, hängt davon ab, ob das Bußgeldprotokoll per Einschreibebrief zugestellt wurde – genau wie in Italien muss der Bußgeldbescheid als Einschreibebrief mit Rückantwort zugestellt werden.<h3> Es gelten die Zustellungsbestimmungen des Landes, das die Strafe ausstellt </h3>Umgekehrt ist dies hingegen nicht der Fall: Erhält ein italienischer Staatsbürger einen normalen Brief, mit dem er zur Zahlung eines Bußgelds wegen eines Vergehens im Ausland aufgefordert wird, sollte er diesen nicht ignorieren. „Manche nehmen das Schreiben nicht ernst, weil es nicht als Einschreibebrief gesendet wurde“, weiß Berto. Allerdings habe das Schreiben dieselbe rechtliche Gültigkeit eines Einschreibebriefs aus Italien. Die von ausländischen Polizeibehörden ausgestellten Übertretungsprotokolle müssen jedoch unter Beachtung der Zustellungsbestimmungen des Landes, in dem die Übertretung stattgefunden hat, zugestellt werden. Somit kann, wie in anderen EU-Staaten vorgesehen, die Zustellung auch mittels einfachem Brief erfolgen.<h3> EU-weite Vollstreckung ab einem Bußgeld von 70 Euro</h3>Ganz ohnmächtig ist man als Betroffener aber nicht: Zunächst rät das EVZ dazu, den Bescheid aufmerksam durchzulesen und zu kontrollieren, ob die angegebenen Daten, Zeit und Ort des vorgeworfenen Vergehens tatsächlich mit dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts übereinstimmen. In demselben Schreiben müssen auch die Zahlungsmodalitäten und die Fristen, die Organe sowie die Verfahrensregeln im Hinblick auf einen möglichen Einspruch gegen den Bescheid enthalten sein.<BR /><BR />Übrigens: Nur ab einem Wert von 70 Euro können die in einem EU-Land verhängten Strafen EU-weit vollstreckt werden. Aber Vorsicht: Nach dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz umfasst der Begriff der Geldstrafe oder Geldbuße auch die Verfahrenskosten – wenn die Geldbuße also 60 Euro beträgt und die Verfahrenskosten 10, ist die EU-weite Vollstreckung der Strafe gerechtfertigt.<BR /><BR />Zwar wenden sich viele Verbraucher mit Anliegen rund um Geldstrafen aus dem Ausland an das EVZ, allerdings seien die Zahlen mit über 250 allein seit Jänner 2023 stabil geblieben, so Berto abschließend.