Vor allem in Südtirol, wo es hauptsächlich kleinere Kondominien gebe, könnten solche Fälle für die Betroffenen sehr ärgerlich werden, sagt der Rechtsanwalt.<BR /><BR /><BR /><BR />Es war Anfang Mai 2015, als eine ältere Dame gerade dabei war, ihre Tochter zu besuchen. Diese wohnt in einem Mehrfamilienhaus, einem sog. Kondominium. Als die Dame gegen 17 Uhr die Marmorstufen zur Eingangstür des Gebäudes hochstieg, brach eine dieser Stufen ab, und die 63-Jährige stürzte rückwärts zu Boden. Nachdem sie dann sofort vom Krankenwagen in die Notaufnahme des Krankenhauses von La Spezia gebracht worden war, stellte man fest, dass die Dame sich einen verschobenen Oberschenkelbruch zugezogen hatte.<BR /><BR />So weit nichts überaus Besonderes: Die Frau verlangte nun aber vom Kondominium, welches in dem Fall ein eigenes Rechtssubjekt darstellt (wodurch sämtliche dortige Bewohner mithaften), eine Entschädigung für den erlittenen Schaden. <BR /><BR />„Aufgrund des Artikels 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches, welcher besagt, dass jeder für den Schaden haftet, der durch eine Sache entstanden ist, welche er zur Verwahrung bei sich hat. Es sei denn, man kann beweisen, dass der Schaden auf einen äußeren Umstand zurückzuführen ist, der nicht vorhersehbar war“, erklärt der Rechtsanwalt Thomas Schnitzer aus Meran, u. a. spezialisiert in Klagen auf Schadenersatz im Zivil- und Strafrecht. <h3> Gericht: Kaputte Stufe gab den Ausschlag</h3>Die Beklagten argumentierten mit der „Unvorhersehbarkeit des Unfalls“. Durch mehrere Zeugenaussagen konnte jedoch festgestellt werden, dass die Marmorstufe bereits einen Riss gehabt hatte und der Verwalter des Kondominiums auch darüber informiert worden war. Es sei jedoch keine Versammlung der Hausbewohner einberufen worden, um die Mängel zu beheben. „Nach Einschätzung des Gerichtes hätte der Verwalter aber sofort, auch ohne Einberufung der Versammlung, die Sicherung der beschädigten Marmorplatte vornehmen müssen. Es handle sich hierbei nämlich um die Notwendigkeit, eben solche Unfälle zu vermeiden“, erklärt Schnitzer. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52830552_quote" /><BR /><BR />Eine Mitschuld der Dame sah das Gericht hingegen als ausgeschlossen, da sie über die beschädigte Stufe nicht informiert war, „und selbst wenn sie den Riss gesehen hätte, wäre es für sie unmöglich gewesen vorherzusehen, ob und wann diese Stufe brechen würde“, so der Meraner Anwalt.<h3> Kondominium verurteilt , Versicherung zahlt</h3>Die Haftung des Kondominiums aufgrund des Artikels 2051 ZGB sei somit gegeben gewesen, da das Kondominium Verwahrer und Betreiber der Gemeinschaftsteile des Gebäudes ist. Da es sich hierbei um einen nicht vermögensrechtlichen Schaden handelte, wurde ein Gerichtsgutachter beauftragt, den erlittenen Schaden zu bewerten. Dieser kam zum Schluss, dass die Dame, wegen des Sturzes, einen biologischen Schaden von 13 Prozent erlitten hatte, welcher entsprechend quantifiziert wurde. <BR /><BR />Daher verurteilte das Gericht von La Spezia das Kondominium zur Begleichung des Schadens in Höhe von 22.980,75 Euro zuzüglich Zinsen und der Bezahlung der Gerichtskosten. Der nicht vermögensrechtliche Schaden hingegen werde von der Versicherung des Kondominiums übernommen, für die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten müsse allerdings das Kondominium selbst aufkommen. <BR /><BR />„Bewohner von Mehrfamilienhäusern sollten sich immer bewusst sein, dass sie Teil einer Miteigentumsgesellschaft sind und daher angehalten sind, den Verwalter auf Mängel aufmerksam zu machen, damit dieser reagieren kann“, erklärt daher Anwalt Thomas Schnitzer. <BR /><BR />Vor allem in Südtirol, wo es hauptsächlich kleinere Kondominien gebe, könnten solche Fälle für die Betroffenen sehr ärgerlich werden. „In einem großen Mehrfamilienhaus zum Beispiel in Mailand ist alles anonymer, bei einem zu begleichenden Betrag von 10.000 Euro trifft es bei 100 Parteien mit jeweils derselben Eigentumsquote jeden mit 100 Euro. Bei einem Kondominium in Naturns mit vielleicht vier Parteien mit ungefähr gleich großen Wohnungen sind es gleich 2500 Euro pro Partei“, rechnet er vor.<h3> Das sagt der Direktor des Hauseigentümer-Verbands</h3>Auch in Südtirol gebe es solche Fälle wie den eingangs genannten, bestätigt Markus Pallua, der Direktor des Verbands der Hauseigentümer (VHE). Dabei seien Kondominien aber so gut wie immer versichert. „Kondominien sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, aber meines Wissens sind in Südtirol 100 Prozent der Kondominien versichert“, so Pallua. Dies sei sinnvoll und wichtig, eben „weil das Kondominium an sich laut Artikel 2051 für eventuelle Schäden haftet, die durch die Sache entstanden sind“. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52830228_quote" /><BR /><BR />Dennoch müsse man jeden Fall separat betrachten. „Wenn eine Stufe beschädigt ist oder wenn durch Nässe, zum Beispiel wegen Stiegenhausreinigung, oder Eisbildung – etwa im Fall von Außentreppen – eine Person zu Schaden kommt oder sich verletzet, dann haftet natürlich das Kondominium. Wenn sich aber eine betrunkene Person mit Stöckelschuhen den Fuß verstaucht und dadurch zu Sturz kommt sollte, dann haftet das Kondominium im Normalfall nicht“, betont Pallua. <BR />Bei Streitfällen sei der erste Schritt stets die Meldung bei der Versicherung. „Sollte es hier weitere Probleme geben, also die Versicherung aus verschiedensten Gründen nicht zahlen wollen, dann muss der Fall wohl oder übel vor Gericht verhandelt werden“, so Pallua abschließend. <BR /><BR />